Weitere Verbesserungen Betriebsrentenstärkungsgesetz

15% Arbeitgeberzuschuss seit 2019

Betriebsrentenstärkungsgesetz Weitere attraktive Regelungen

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Detail

Weitergabe der Sozialabgaben-Ersparnisse bei Entgeltumwandlung

Soweit der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung der Mitarbeiter Sozialabgaben spart, besteht für Neuverträge im Rahmen einer Direktversicherung, einer Pensionskasse und einem Pensionsfonds eine Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses von 15%. Für Alt-Verträge mit einem Abschluss vor 2019 greift diese Regelung seit dem Jahr 2022. Zusagen im Rahmen einer Unterstützungskasse oder Direktzusage sind hiervon nicht betroffen.

Hoher steuerfreier Förderrahmen für die Beiträge

Der steuerfreie Förderrahmen für Beiträge zu Direktversicherungen (gilt auch für Pensionskasse und Pensionsfonds) beträgt 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG). Die Sozialabgabenfreiheit der Beiträge ist auf 4% der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

Weitere Details

  • Insbesondere für Besserverdiener mit Gehalt oberhalb der BBG interessant.
  • Das gibt Ihnen als Arbeitgeber mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Versorgung von Fach- u. Führungskräften.

Die Regelungen zum Förderrahmen im Kurzüberblick

In Summe arbeitnehmer- u. arbeitgeberfinanziert

Vor 2018 p.a.

Seit 2018 p.a.

Steuer- u. sozialabgabenfrei

4% BBG

4% BBG

Steuerfreier Zusatzbetrag

+ 1.800EUR

4% BBG*

Anrechnung auf Zusatzbetrag, falls Alt-Vertrag mit Pauschalversteuerung der Beiträge nach § 40b EStG besteht

Keine Inanspruchnahme des Zusatzbetrags von 1.800 EUR möglich, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand

Nur Anrechnung des tatsächlichen Beitragsaufwands

* (Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds)

FAQs - Wir beantworten Ihre Fragen

Weitere wichtige Fragen

Unsere bAV-Spezialisten unterstützen Sie und Ihre Mitarbeiter gerne, das optimale Versorgungskonzept für jeden Mitarbeiter individuell zu ermitteln.

Muss der Arbeitgeber-Zuschuss auch für bestehende Verträge gezahlt werden?

Ja, seit 01.01.2022 gilt diese Regelung auch für bestehende Verträge. Unsere Empfehlung und Ihre Vorteile:

  • Schaffung einer einheitlichen Regelung für alle Mitarbeiter mit einem pauschalen Zuschuss von 15 % oder mehr. Das vereinfacht die firmeninterne Abrechnung und alle Mitarbeiter werden gleich behandelt. Und das Gute daran: Die Weitergabe von eingesparten Sozialabgaben ist für Sie unter dem Strich „aufwandsneutral“.

Was ist, wenn weniger als 15% Sozialabgaben durch die Entgeltumwandlung gespart werden?

Die Weitergabe der Sozialabgabenersparnis ist pauschal mit 15% gesetzlich  festgesetzt, soweit Sie Sozialabgaben sparen . Sparen Sie weniger als 15 % (z. B. weil das Gehalt Ihres Mitarbeiters oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, aber unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten- u. Arbeitslosenversicherung liegt), müssen Sie nur die tatsächliche Ersparnis weitergeben. Zur Verwaltungsvereinfachung empfehlen wir aber mindestens den pauschalen Satz von 15 % an alle Mitarbeiter weiterzugeben.

Wie können Alt-Verträge (Abschluss vor 2018) von den Änderungen profitieren?

Ihre Mitarbeiter haben die Möglichkeit, die bisher nicht ausgeschöpfte Fördergrenze ergänzend zu nutzen (durch Abschluss eines Neuvertrages).

Welche Finanzierungsvarianten sind möglich?

Alle (Entgeltumwandlung, Mischfinanzierung, reine Arbeitgeberfinanzierung).

Ergeben sich Änderungen bei der Lohnbuchhaltung?

Ja, die gängigen Lohnbuchhaltungsprogramme sind in der Regel an die neue Förderung angepasst worden.

Sind Beiträge in eine Direktversicherung oberhalb der 4% BBG (d.h. plus weitere 4% BBG) für alle Mitarbeiter eine sinnvolle Ergänzung?

Grundsätzlich ja, aber in Abhängigkeit vom Gehalt des Arbeitnehmers, kann es ggfs. sinnvoller sein, 4% in eine Direktversicherung und weitere 4% in eine ergänzende Unterstützungskassenversorgung zu investieren.

Weitere Highlights des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Kurzüberblick

Im Rahmen der Direktversicherung (gilt auch für Pensionskasse und Pensionsfonds)

  • Attraktive steuerfreie Dotierungsmöglichkeiten beim Ausscheiden von Mitarbeitern: D.h. einfachere Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber bei der Regelung von Abfindungen
  • Nachdotierungsmöglichkeiten für Kalenderjahre ohne Entgeltbezug: Das Gesetz bietet Arbeitgebern und Mitarbeitern Möglichkeiten, um Lücken in der Versorgungsbiographie zu schließen. Das kann insbesondere für die Gestaltung von Sabbatjahren, für die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland oder die Nutzung von Elternzeit interessant sein

Übergreifend für alle Wege der bAV

  • Freibetrag für die Grundsicherung zur Absicherung von zusätzlichen Renten aus bAV-, Riester- und Basisversorgungen im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Nutzung von Opting-Out-Modellen (lt. Gesetz: „Optionssystem“*), falls eine entsprechende Vereinbarung über einen Tarifvertrag oder eine an einen Tarifvertrag angelehnte Vereinbarung besteht. „Opting-Out“* bedeutet die Einführung einer automatischen Entgeltumwandlung. Der Mitarbeiter muss nur aktiv werden, wenn er keine bAV über eine Entgeltumwandlung finanzieren möchte

Wir sind für Sie da!

Ihr persönlicher Ansprechpartner steht Ihnen gerne für alle Fragen rund um das Betriebsrentenstärkungsgesetz und die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung und unterstützt Sie bei der Umsetzung in Ihrem Unternehmen.

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