Steuerentlastungen für arbeitgeberfinanzierte bAV - Zufriedener Mitarbeiter vor Cafe

Betriebsrentenstärkungsgesetz Attraktive Steuerentlastungen für Arbeitgeber

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Detail

Staatlich unterstützte Mitarbeiterbindung

Sie möchten Ihre Mitarbeiter noch stärker an Ihr Unternehmen binden? Dann bietet Ihnen der Staat - speziell für den Aufbau einer rein arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (bAV) für Mitarbeiter mit einem Gehalt bis zu mtl. 2.575 EUR - eine zusätzliche  attraktive steuerliche Entlastung  für die Beitragsaufwendungen

Was müssen Sie dazu wissen?

  • Die Abwicklung erfolgt über die Direktversicherung* über ein spezielles Produkt, das an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst ist. (§ 100 EStG)
  • Sie können für diesen Personenkreis zwischen 240 EUR und 960 EUR pro Kalenderjahr zusätzlich zum Gehalt steuer- u. sozialversicherungsfrei in die bAV einzahlen.
  • Die Beitragszahlungen für eine andere bAV bleiben hiervon unberührt. (Sofern sich das Gehalt des Mitarbeiters unverändert im Rahmen der mtl. Grenze von 2.575 EUR bewegt).
  • Der Staat entlastet Sie mit einem Sofort-Zuschuss von 30%. Dies erfolgt durch Sofort-Verrechnung mit der Lohnsteuer-Abführung.
  • Zusätzlich können Sie den verbleibenden Arbeitgeberbeitrag gewinnmindernd als Betriebsausgabe absetzen.
  • Im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung sparen Sie on-Top die Sozialabgaben auf den vollen Arbeitgeberbeitrag.

*oder Pensionskasse/Pensionsfonds

Jahresbetrachtung (Beispiel)

Arbeitgeberbeitrag

960 Euro

Lohnsteuer-Sofort-Abzug 30% (bAV-Förderbetrag)

-288 EUR

Nettoaufwand (vor Betriebsausgabenabzug)

672 EUR

Zusätzliche steuerliche Entlastung auf den verbleibenden Nettoaufwand durch Betriebsausgabenabzug (angenommener Unternehmenssteuersatz 30%)

-202 EUR

Effektiver Nettoaufwand Arbeitgeber

470 EUR

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7 wichtige Fragen zum Arbeitgeberförderbetrag

Bin ich als Arbeitgeber dazu verpflichtet?

Nein, das ist eine freiwillige Leistung. 

Kann Ihr Arbeitnehmer diese Versorgung mit eigenen Beiträgen aufstocken?

Nein, es handelt sich um eine ausschließlich arbeitgeberfinanzierte Lösung. Ihr Mitarbeiter kann aber im Wege einer separaten steuer- u. sozialabgabenfreien Entgeltumwandlung über die Direktversicherung vorsorgen.

Kann ich zu einer bestehenden arbeitgeberfinanzierten nachträglich den Förderbetrag in Anspruch nehmen?

Nein, die neue Förderung gilt grundsätzlich erst ab dem 1.1.2018 für Versorgungen, für die der Arbeitgeber ab 2017 einen arbeitgeberfinanzierten Beitrag leistet.

Was passiert bei Überschreitung der Gehaltsgrenze von mtl. 2.575 EUR?

Der Beitrag wird weiterhin als Betriebsausgabe steuerlich gefördert. Jedoch entfällt dann der "Arbeitgeber-Förderbetrag". D.h. der Vertrag wird als „normale Direktversicherung“ mit Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG fortgeführt (steuerliche Förderung bis 8% und Sozialabgabenfreiheit der Beiträge bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzl. Rentenversicherung West). Wichtig: Bereits bestehende Versorgungen nach § 3 Nr. 63 EStG werden angerechnet! 

Welche Gehaltsbestandteile unterliegen der mtl. Gehaltsgrenze von 2.575 EUR?

Grundsätzlich der laufende steuerpflichtige Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung. Steuerfreie Lohnbestandteile, wie z.B. steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG, steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und sonstige Bezüge wie etwa Weihnachtsgeld, unter die 44 €-Freigrenze fallende Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) oder nach §§ 37a, 37b, 40, 40b EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn bleiben bei der Prüfung der Lohngrenzen unberücksichtigt. Bei Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten, bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wird, gibt es keinen laufenden Arbeitslohn. Hier wird auf den pauschal besteuerten Arbeitslohn oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt abgestellt 

Wird der "Arbeitgeber-Förderbetrag" auf die sonstige geförderte bAV angerechnet?

Der "Arbeitgeber-Förderbetrag" kann steuerlich additiv zu einer staatlich geförderten bAV genutzt werden. Sozialversicherungsrechtlich teilen sich der "Arbeitgeber-Förderbetrag" und Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG die Sozialabgabenfreiheit von insgesamt max. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzl. Rentenversicherung (West). Bei Überschreitung siehe Frage 4

Ergeben sich Änderungen bei der Lohnbuchhaltung?

Ja, die gängigen Lohnbuchhaltungsprogramme sind in der Regel jedoch an die neue Förderung angepasst worden.

Wir beraten Sie gerne!

Ihr persönlicher Ansprechpartner steht Ihnen gerne für alle Fragen rund um das Betriebsrentenstärkungsgesetz und die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung und unterstützt Sie bei der Umsetzung in Ihrem Unternehmen.

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