Das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Detail
bAV über Tarifvertrag - neu geregelt mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz
Tarifvertragsparteien können heute Vereinbarungen treffen, bAV auf Basis des Betriebsrentengesetzes zu ermöglichen. Hiervon sind dann Arbeitgeber betroffen, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren oder vereinbart haben.
Mit dem sog. „Sozialpartnermodell“ erweitert der Gesetzgeber die Handlungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien, indem diese in Tarifverträgen exklusiv die reine Beitragszusage vereinbaren können. Der Gesetzgeber möchte damit neue Möglichkeiten von tarifvertraglichen bAV-Lösungen schaffen, um den Verbreitungsgrad der bAV deutlich zu erhöhen.
Welche ergänzenden Rahmenbedingungen gelten für das „Sozialpartnermodell“?
- Umsetzung nur durch tarifvertragliche Regelung
- Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells beteiligen (durch geeignete Gremien oder gemeinsame Einrichtung)
- Unternehmen ohne Tarifbindung können das „Sozialpartnermodell“ durch Vereinbarung der tarifvertraglichen Regelung ebenfalls anwenden, sofern die Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht
- Beschränkung auf Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds
- Bei Entgeltumwandlung: Verpflichtende Weitergabe der tatsächlichen Sozialabgaben-Ersparnissen an den Arbeitnehmer (mindestens 15%)
- Die reine Beitragszusage beinhaltet:
- Keine garantierten Leistungen (weder in Aufschub- noch in Rentenphase)
- Ausschließlich laufende Renten (kein Kapitalwahlrecht)
- Gesondertes Sicherungsvermögen bzw. Anlagestock ist notwendig
- Keine Haftung des Arbeitgebers
- Die Möglichkeit, tarifvertragliche Arbeitgeber-Sicherungsbeiträge zu vereinbaren (Steuer- u. sozialabgabenfrei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) - Portierung bei Ausscheiden nur möglich in ein anderes „Sozialpartnermodell“*
* Übertragung der Versorgung auf einen anderen Risikoträger. Auszahlung / Abfindung ausschließlich im Rahmen des § 3 BetrAVG („Kleinstrenten“) möglich. Es bestehen ansonsten keine vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten.
Weitere Fragen zum Sozialpartnermodell
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