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Betriebsrentenstärkungsgesetz - Mitarbeiter versorgen

Betriebsrentenstärkungsgesetz Starke Chancen zur Mitarbeiterbindung

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Detail

Mitarbeiter bestens versorgen ​mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mehrere Mitarbeiter stehen in der Lobby

Das Gesetz zielt darauf ab, die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu stärken und in kleinen und mittleren Unternehmen den Verbreitungsgrad durch ergänzende Fördermaßnahmen zu erhöhen. Darüber hinaus wird der Anreiz zur Eigenvorsorge für Beschäftigte mit geringem Einkommen verbessert.

Insgesamt bietet der Gesetzgeber mit dem Gesetz allen Arbeitgebern ein ideales Instrument, die bAV noch stärker zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung zu nutzen. Umfragen belegen, dass die betriebliche Altersversorgung in allen Branchen als attraktives Personalinstrument angesehen wird.

Die Verbesserungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Kurzüberblick

Im Rahmen der Direktversicherung*

  • Soweit der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung der Mitarbeiter Sozialabgaben spart, so besteht für Neuverträge (und für Altverträge ab 2022) eine Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses von 15%.
  • Steuerentlastungen für Arbeitgeber zum Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten bAV für Mitarbeiter bis zu einem Gehalt von 2.575 EUR (sog. bAV-Förderbetrag für Arbeitgeber).
  • Die Nutzung der Riesterförderung in der bAV ist im Vergleich zu den bisherigen Regelungen attraktiver.
  • Erhöhter steuerfreier Förderrahmen für die Beiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG.
  • Verbesserte staatliche Förderung bei Ausscheiden von Mitarbeitern aus dem Unternehmen (Regelungen bei Abfindung).
  • Verbesserte staatliche Förderung für ganze Kalenderjahre ohne Entgeltbezug z.B. bei Elternzeit, Sabbatjahr, Entsendung ins Ausland (Nachdotierungsmöglichkeit).

* und Pensionskasse / Pensionsfonds

Übergreifend für alle Durchführungswege der bAV

  • Attraktiver Freibetrag für die Grundsicherung der Mitarbeiter im Alter und bei Erwerbsminderung.
  • Möglichkeit zur Nutzung von Opting-Out-Modellen (lt. Gesetz: „Optionssystemen“).

Tarifvertraglich geregelte bAV

  • „Sozialpartnermodell“ als besondere Lösung für die tarifvertraglich geregelte bAV.
  • Hierfür gelten spezielle Rahmenbedingungen, die zu erfüllen sind.
  • Dies betrifft  nur Arbeitgeber, die der Tarifbindung unterliegen

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz unterstützt die Mitarbeiterbindung und Mitarbeitergewinnung

Nicht nur das Gehalt entscheidet

In vielen Branchen gelten qualifizierte Mitarbeiter als Mangelware. Dementsprechend groß ist das Interesse vieler Unternehmen, bestehenden und potenziellen Mitarbeitern mit betrieblichen Zusatzleistungen attraktive Perspektiven zu bieten. Ein Engagement, das sich auch für die Arbeitgeberseite auszahlt:
Als Unternehmer profitieren Sie von höherer Produktivität, geringerer Fluktuation und größerer Mitarbeiterzufriedenheit.

Grafik: Was macht Unternehmen atttraktiv?
Wegweiser für weitere Versicherungsprodukte

Weitere Informationen  zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Allgemeine Informationen rund um die betriebliche Altersversorgung

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