Zur steuerlichen Anerkennung bedarf die Pensionszusage auf formaler Ebene zunächst einmal der Schriftform. Außerdem muss ein wirksamer Gesellschafterbeschluss vorliegen. In diesem Zusammenhang muss regelmäßig eine Befreiung vom sog. Selbstkontrahierungsverbot vorliegen.
Dieses Verbot besagt, dass der GGF im Namen der Gesellschaft mit sich selbst – als Geschäftsführer – keine Rechtsgeschäfte vornehmen darf, es sei denn, dass eine Befreiung hierzu vorliegt.
Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, so sind insbesondere folgende Kriterien zu beachten, die von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung entwickelt wurden und für eine steuerliche Anerkennung der Pensionszusage erforderlich sind:
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte die unmittelbare Pensionszusage angemessen sein, d. h. die zukünftige Pensionsleistung soll in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen.
Das zuständige Finanzamt geht bei dieser Prüfung i. d. R. zweistufig vor, indem die Angemessenheit
1. auf der Ebene der Gesamtvergütung (u. a. Gehalt, Sachbezüge, betriebliche Versorgung etc.) und
2. auf der Ebene der betrieblichen Altersversorgung im Verhältnis zur Gesamtvergütung
geprüft wird.
Im Verhältnis der betrieblichen Altersversorgung zur Gesamtvergütung verlangt die Finanzverwaltung, dass die zugesagte Altersleistung 75 % der Gesamtvergütung am jeweiligen Bilanzstichtag nicht übersteigen darf, wobei Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. aus anderen Versorgungen wie z. B. einer Direktversicherung oder Pensionskasse angerechnet werden.
Ein weiteres wichtiges Kriterium für die steuerliche Anerkennung ist die Erdienbarkeit der Pensionszusage. Dabei wird vorausgesetzt, dass bis zum Pensionsalter noch mindestens eine aktive Dienstzeit von 10 Jahren zurückgelegt werden kann.
Gezählt werden die 10 Jahre bei beherrschenden GGF – auf den Tag genau – vom Zeitpunkt der Zusage-Erteilung bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Leistungsbezugs. Nicht beherrschende GGF können ihre Zusage auch innerhalb von 3 Jahren erdienen, wenn sie insgesamt mindestens 12 Dienstjahre in der Firma beschäftigt sind.
Bei Firmenneugründungen fordert die Finanzverwaltung und Rechtsprechung bis zur Erteilung einer Pensionszusage i. d. R. eine fünfjährige Frist, in der sich die Gesellschaft zunächst einmal behaupten soll (sog. Konsolidierungsfrist).
Tritt der beherrschende GGF in eine bereits bestehende Gesellschaft ein, muss er nach Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung eine Probezeit durchlaufen. Begründet wird dies damit, dass eine Gesellschaft einem angestellten Geschäftsführer üblicherweise auch erst nach Ablauf einer vereinbarten "Probezeit" – in der er sein Können beweisen muss – eine Pensionszusage erteilen würde.
Eine Probezeit von 2 bis 3 Jahren wird grundsätzlich als ausreichend angesehen.
Die dem GGF erteilte Pensionszusage muss außerdem finanzierbar sein, d. h. die Gesellschaft muss in der Lage sein, die dadurch entstehenden Lasten (z. B. durch laufende Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung) zu tragen.
Kurz: Es wird untersucht, ob die erteilte Zusage die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft nicht dauerhaft gefährdet. Kann die Gesellschaft die Pensionszusage nicht finanzieren, wird sie auch steuerlich nicht anerkannt.
Die Pensionszusage muss außerdem ernsthaft gewollt, d. h. tatsächlich darauf ausgelegt sein, eine spätere Versorgung des GGF zu gewährleisten. Zweifel bestehen insbesondere dann, wenn die Zusage Klauseln enthält, die jederzeit einen Widerruf durch die Gesellschaft ermöglichen. Ein Indiz für die Ernsthaftigkeit kann der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung sein.