Das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Detail
bAV über Tarifvertrag - neu geregelt mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz
Tarifvertragsparteien können heute Vereinbarungen treffen, bAV auf Basis des Betriebsrentengesetzes zu ermöglichen. Hiervon sind dann Arbeitgeber betroffen, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren oder vereinbart haben.
Mit dem sog. „Sozialpartnermodell“ erweitert der Gesetzgeber die Handlungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien, indem diese in Tarifverträgen exklusiv die reine Beitragszusage vereinbaren können. Der Gesetzgeber möchte damit neue Möglichkeiten von tarifvertraglichen bAV-Lösungen schaffen, um den Verbreitungsgrad der bAV deutlich zu erhöhen.
Welche ergänzenden Rahmenbedingungen gelten für das „Sozialpartnermodell“?
- Umsetzung nur durch tarifvertragliche Regelung
- Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells beteiligen (durch geeignete Gremien oder gemeinsame Einrichtung)
- Unternehmen ohne Tarifbindung können das „Sozialpartnermodell“ durch Vereinbarung der tarifvertraglichen Regelung ebenfalls anwenden, sofern die Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht
- Beschränkung auf Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds
- Bei Entgeltumwandlung: Verpflichtende Weitergabe der tatsächlichen Sozialabgaben-Ersparnissen an den Arbeitnehmer (mindestens 15%)
- Die reine Beitragszusage beinhaltet:
- Keine garantierten Leistungen (weder in Aufschub- noch in Rentenphase)
- Ausschließlich laufende Renten (kein Kapitalwahlrecht)
- Gesondertes Sicherungsvermögen bzw. Anlagestock ist notwendig
- Keine Haftung des Arbeitgebers
- Die Möglichkeit, tarifvertragliche Arbeitgeber-Sicherungsbeiträge zu vereinbaren (Steuer- u. sozialabgabenfrei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) - Portierung bei Ausscheiden nur möglich in ein anderes „Sozialpartnermodell“*
* Übertragung der Versorgung auf einen anderen Risikoträger. Auszahlung / Abfindung ausschließlich im Rahmen des § 3 BetrAVG („Kleinstrenten“) möglich. Es bestehen ansonsten keine vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten.
Weitere Fragen zum Sozialpartnermodell
Werden die Tarifvertragsparteien „Sozialpartnermodelle“ umsetzen?
Das „Sozialpartnermodell“ bietet den Tarifvertragsparteien Gestaltungsspielräume, die sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer interessant sind. Der Wegfall der Subsidiärhaftung wird Arbeitgeber ermutigen, dieses Modell zu wählen. Gewerkschaft und Arbeitgeberverband entscheiden bei der Anlage des Geldes mit.
Muss ich als Unternehmen ein „Sozialpartnermodell“ umsetzen?
Dies ist davon abhängig, ob Sie tarifgebunden sind und die Tarifvertragsparteien sich auf ein Modell verständigen. Sind Sie in einem Arbeitgeberverband organisiert, der tarifabschlussfähig ist und ein „Sozialpartnermodell“ vereinbart hat, so ist dieses Modell auch durch Ihr Unternehmen umzusetzen.
Welche Auswirkungen hat das „Sozialpartnermodell“ auf bereits bestehende bAV-Lösungen im Unternehmen?
Tarifvertragliche Regelungen haben gegenüber Betriebsvereinbarungen Vorrang, es sei denn der Tarifvertrag lässt ausdrücklich den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zu (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Die Tarifvertragsparteien bzw. die betrieblichen Partner sollten Regelungen treffen, um bestehende betriebliche Vereinbarungen mit tariflichen Neuregelungen zu harmonisieren.
Macht ein „Sozialpartnermodell“ die bAV für mein Unternehmen komplizierter?
Nein, wenn man eine bAV erstmals einrichtet. Hier wirkt das Sozialpartnermodell sogar vereinfachend, da die Rahmenbedingungen und Durchführung durch die Tarifvertragsparteien bereits geregelt sind. Dort, wo betriebliche Regelungen zur bAV existieren ist zu prüfen, wie sich die tarifvertraglichen Regelungen mit den betrieblichen Regelungen harmonieren lassen.
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