Kinder im Straßenverkehr – Wer haftet, wenn etwas passiert?
Es gibt gute Nachrichten – einerseits. Denn in den letzten Jahren ist die Zahl der Kinder, die im Straßenverkehr verunglückten, nach Informationen des Deutschen Verkehrssicherheitsrates gefallen. Andererseits sind immer noch zu viele Kinder in einen Unfall verwickelt. Ein Grund mehr für Auto- und Radfahrer, stets vorsichtig und aufmerksam zu fahren, und für die Erziehenden, mit Kindern die Achtsamkeit und das Verhalten im Straßenverkehr sorgfältig und immer wieder zu trainieren. Doch wer ist eigentlich verantwortlich, wenn ein Kind einen Unfall verursacht? Die Eltern? Der Fahrer? Das Kind? Hier gibt es ein paar Faustregeln, die jeder – besonders die Älteren – kennen sollte.
Kinder sind am meisten gefährdet
Kinder sind meist das schwächste Glied in der Kette, egal, worum es geht. Sie sind die Schutzbefohlenen, und gerade in der Begegnung mit den vielfältigen Herausforderungen im Straßenverkehr sind sie für lange Zeit auf Hilfe angewiesen. „Die für eine selbstständige, erfolgreiche Teilnahme am Straßenverkehr notwendige Aufmerksamkeit, ist im Vorschulalter noch kaum, im Grundschulalter noch nicht vollständig ausgebildet und erst ab ca.14 Jahren mit der Erwachsener vergleichbar“, sagt Susann Richter. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Verkehrspsychologie der TU Dresden.
Bis zum 7. Lebensjahr sind Kinder nie haftbar
Das Erleben ihrer Umgebung ist bei Kindern bis zum 7. Lebensjahr hauptsächlich von Gefühlen und Vorstellungen beeinflusst, sie differenzieren oft noch gar nicht zwischen ihrer Innen- und der Außenwelt. Bis zum 8. Lebensjahr etwa schätzen sie Entfernung, Geschwindigkeit und perspektivische Veränderung eines Gegenstandes in der Regel nicht realistisch ein. Jüngere Kinder zwischen drei und vier Jahren können sogar ein stehendes noch nicht von einem fahrenden Fahrzeug unterscheiden. Deshalb reagieren sie im Straßenverkehr – von außen und aus der Warte des Erwachsenen betrachtet – oft irrational oder „falsch“. Diesem Sachverhalt trägt der Gesetzgeber mit einigen Regelungen Rechnung.
So sind Heranwachsende bis zum 7. Lebensjahr grundsätzlich nie haftbar. Und weil sie erfahrungsgemäß frühestens ab dem 10. Lebensjahr in der Lage sind, die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten, stehen sie bis dahin auch unter besonderem Schutz. Im fahrenden Verkehr werden sie selbst bei Fahrlässigkeit nicht für einen Schaden verantwortlich gemacht. Im Gegenteil – selbst wenn ein Kind urplötzlich vor einem auf die Straße läuft – der in einen Unfall verwickelte Fahrrad- oder Autofahrer haftet hier voll. Mädchen und Jungen zwischen sieben und zehn Jahren müssen nur dann für ihr Tun gerade stehen, wenn sie offensichtlich vorsätzlich gehandelt haben. Das heißt, wenn man davon ausgehen kann, dass ihnen – zum Beispiel beim Werfen von Gegenständen auf die Straße – bewusst war, welche Folgen oder Gefahren das für andere haben oder bedeuten kann. In einem solchen Fall springt unter bestimmten Umständen die Haftpflichtversicherung der Eltern ein, immer vorausgesetzt, sie haben die Aufsichtspflicht erfüllt.
Kinder oft Unfallopfer als Mitfahrer
Die meisten Kinder dieser Altersgruppe werden als Mitfahrer im Pkw zum Unfallopfer. Mit 60 Prozent liegt diese Ursache vor Unglücken als Fußgänger oder Fahrradfahrer. Deshalb ist es so wichtig, dass auch die größeren Kleinen in einem altersgerechten Kinderrückhaltesystem mitfahren und bei jeder Fahrt angeschnallt sind! Kinder bis zu sechs Jahren verunglücken zu 25 Prozent als Fußgänger, etwa 9 Prozent der Unfälle passieren mit dem Fahrrad.
Andere Regeln bei ruhendem Verkehr
Ähnlich sieht die Lage beim ruhenden Verkehr aus. Hier werden Kinder bzw. deren Eltern bereits ab dem siebten Lebensjahr für entstandene Schäden zur Rechenschaft gezogen. Denn man geht davon aus, dass die Kleinen in diesem Alter nicht mehr vor einem stehenden Auto geschützt werden müssen oder damit überfordert sind. Wenn ein Junge oder ein Mädchen also mit seinem Fahrrad oder Skateboard versehentlich gegen ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto fährt und es beschädigt, dann müssen das Kind bzw. seine Eltern für den Schaden aufkommen. Genauso natürlich, wenn es willentlich gegen ein Auto tritt oder es zerkratzt.
Ansonsten gilt: Bis zum 18. Lebensjahr ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nur verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§ 828 BGB Bürgerlichen Gesetzbuch). Zu Deutsch: Dem Alter sowie dem Entwicklungs- und Wissensstand entsprechend kann der Heranwachsende zur Behebung eines Schadens herangezogen und verpflichtet werden.
Schutz für die ganze Familie
Die private Haftpflichtversicherung sichert Sie ab, wenn Ihr Kind zum Beispiel beim Spielen ein stehendes Fahrzeug beschädigt.
Was Eltern aber daneben unbedingt wissen sollten: Ihre Kleinen sind nur auf dem direkten Weg zur Schule, im Unterricht und von dort wieder auf dem direkten Weg nach Hause gesetzlich über ihre Krankenkasse unfallversichert. Hierüber sind im Fall der Fälle Krankheits-, Arzt- und Krankenhauskosten abgedeckt. Für Unfälle aber, die auf eventuellen Umwegen oder in der Freizeit passieren, übernimmt nur eine private Unfallversicherung (z.B. schon ab einer geringen Invalidität) die weiterführenden Kosten. Deshalb sollten gerade Familien mit Kindern für einen Rundumschutz zumindest eine Private Haftpflichtversicherung sowie eine Unfallversicherung abschließen.
In jedem Fall, sollten Sie gerade da, wo Kinder sind – in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Sportplätzen, Spielplätzen oder in Wohnvierteln – vorsichtig und achtsam fahren, um Unfälle mit Kindern zu vermeiden.
Absicherung für Unfallsituationen
Unfälle können wir leider nicht vermeiden, aber AXA kann Ihnen helfen, auf Unfallsituationen gut vorbereitet und abgesichert zu sein. Folgende Versicherungen leisten in unterschiedlichen Situationen Hilfe:
Rechtliche Hinweise
Die Artikelinhalte werden Ihnen von AXA als unverbindliche Serviceinformationen zur Verfügung gestellt. Diese Informationen erheben kein Recht auf Vollständigkeit oder Gültigkeit. Bitte beachten Sie dazu unsere Nutzungsbedingungen.