Selbstbeteiligung bedeutet, dass Sie einen festgelegten Teil der Krankheitskosten selbst tragen. AXA erstattet Ihnen die Kosten, die darüber hinausgehen.
Die jeweilige Selbstbeteiligung ist im Tarif festgelegt, bezieht sich also nicht auf den Gesamtvertrag, sondern auf die einzelne versicherte Person und die im Tarif beschriebenen Leistungen und Erstattungssätze. Die tariflichen Regelungen dazu sind unterschiedlich.
Tarif mit fester Selbstbeteiligung pro Kalenderjahr
Wenn Ihr Tarif eine feste Selbstbeteiligung pro Kalenderjahr vorsieht, dann tragen Sie die Kosten für das jeweilige Jahr bis zur festgelegten Höhe selbst.
- Die Zuordnung der Kosten zum Kalenderjahr richtet sich nach dem Datum der Behandlung, bei Medikamenten zählt das Kaufdatum.
- Für Kinder und Jugendliche gilt in der Regel jeweils eine Selbstbeteiligung in halber Höhe, und zwar bis zum Ende des Jahres, in dem sie 19 Jahre alt werden.
- Für gesetzliche Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen zahlt AXA unabhängig von der tariflichen Selbstbeteiligung.
Welche Selbstbeteiligung der von Ihnen gewählte Tarif vorsieht, sehen Sie in der Leistungsbeschreibung zu Ihrem Tarif.
Tarife mit durchgängig prozentualer Selbstbeteiligung
Bei diesen Tarifen zahlt AXA bereits für die erste erstattungsfähige Rechnung – Sie selbst übernehmen jeweils den Anteil, der im Tarif als prozentuale Selbstbeteiligung vorgesehen ist.
Zahnbehandlung und Zahnersatz
Für Zahnbehandlung und Zahnersatz haben Sie einen gesonderten Zahntarif. Die im Haupttarif festgelegte Selbstbeteiligung hat keinen Einfluss auf Behandlungen beim Zahnarzt.
Was bedeutet Beitragsrückerstattung in der PKV?
Sie können einen Teil Ihrer bereits gezahlten Beiträge von uns zurückbekommen, wenn Sie keine Rechnungen einreichen, Ihre Versicherung also nicht in Anspruch nehmen. Das kann sich für Sie lohnen, wenn die tarifliche Erstattung Ihrer Rechnungen geringer ausfallen würde, als die mögliche Beitragsrückerstattung für das betreffende Jahr.
In jedem Frühjahr informieren wir Sie mit unserem Schreiben zur Beitragsrückerstattung über die Höhe der möglichen Rückzahlung.
Beitragsrückerstattung - wichtige Tipps
Wenn Sie für ein Kalenderjahr keine Rechnungen einreichen, dann erhalten Sie von uns eine Rückzahlung in einer bestimmten Höhe. Dabei ist entscheidend, dass die jeweilige Behandlung in dem Kalenderjahr durchgeführt wurde, für das die Beitragsrückerstattung vorgenommen wird – das Rechnungsdatum ist nicht relevant.
Vorsorge ist wichtig:
In den meisten Tarifen ist es möglich, Rechnungen für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen gemäß gesetzlichen Programmen einzureichen, ohne dass diese die Beitragsrückerstattung beeinflussen.
Sammeln Sie Ihre Rechnungen und vergleichen Sie:
Wie hoch wäre die Beitragsrückerstattung für das betreffende Jahr und in welcher Höhe würde die reguläre Kostenerstattung ausfallen? Liegt der erstattungsfähige Rechnungsbetrag insgesamt tatsächlich oberhalb der möglichen Beitragsrückerstattung? Vergessen Sie dabei nicht Ihre tarifliche Selbstbeteiligung!
Beitragsrückerstattung bei unterjährigem Versicherungsbeginn (neu ab 2025):
Sollte Ihr Vertrag nicht zum 01.01. eines Jahres beginnen, haben Sie unter bestimmten Voraussatzungen Anspruch auf eine anteilige Beitragsrückerstattung.
Weitere Voraussetzungen und Informationen zum Thema Beitragsrückerstattung finden Sie unter:
Verhaltensbonus von AXA
Gesundheitsbewusstes Verhalten lohnt sich grundsätzlich immer – für ganz bestimmte Verhaltensweisen sind sogar Bonuszahlungen möglich.
In jedem Frühjahr informieren wir Sie darüber, welche Verhaltensboni für Ihren Tarif im laufenden Jahr möglich sind. Gleichzeitig erhalten Sie entsprechende Nachweisformulare. Sobald Sie uns einen Nachweis schicken, zahlen wir Ihnen den entsprechenden Verhaltensbonus.
Steuerliche Berücksichtigung Ihrer Krankenversicherungsbeiträge
Der Gesetzgeber erkennt Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflege-Versicherung als Sonderausgaben in Form von Vorsorgeaufwendungen an:
Wir teilen Ihrem Finanzamt auf elektronischem Wege mit, welche Beiträge Sie im Vorjahr gezahlt und wie viel wir Ihnen gegebenenfalls erstattet haben. Darüber erhalten Sie dann von uns spätestens März eines jeden Jahres eine Bescheinigung, die Sie für Ihre Steuererklärung nutzen können.
Haben Sie Fragen zur Dokumentation der Vorsorgeaufwendungen? Hier finden Sie Antworten auf viele Fragen:
So funktioniert die Leistungsabrechnung in der PKV
Als Patient mit einer privaten Krankenversicherung sind Sie bei Ihrem Arzt und jedem anderen medizinischen Leistungserbringer Privatpatient und damit selbständiger Vertragspartner. Folglich werden Ihnen auch alle Behandlungen in Rechnung gestellt. Sie bezahlen die Rechnung und reichen sie uns ein. Wir erstatten Ihnen die Behandlungskosten im Umfang, den Ihr Tarif vorsieht.
Weitere Fragen zur Leistungsabrechnung in der PKV
Wie reiche ich meine Arztrechnung bei AXA ein?
Nutzen Sie unser Kundenportal My AXA.
Hier reichen Sie bequem Ihre Rechnungen ein und verfolgen den Bearbeitungsstatus bis zur Auszahlung.
Registrieren Sie sich jetzt einfach per SMS und laden Sie die neue My AXA Mobile App direkt auf Ihr Smartphone.
Wir sind für Sie da!
Wir lassen Sie mit Ihren Fragen nicht allein.
Sollten Sie hier nicht alle Antworten finden, dann melden Sie sich bei uns:
My AXA - Ihr Kundenportal im Web und App
In Ihrem geschützten Kundenportal My AXA behalten Sie stets den Überblick über Ihre Versicherungen, aktualisieren selbst Ihre persönlichen Daten und reichen bequem Rechnungen ein.
Melden Sie einen Schaden, verfolgen den Status der Bearbeitung und erhalten Sie Ihre Post digital. Registrieren Sie sich einfach per SMS.
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bei der der Leistungskatalog jederzeit geändert werden kann, ist dies bei Ihrer privaten Krankenversicherung von AXA nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Deswegen muss sichergestellt sein, dass die Beiträge jeweils den erforderlichen Versicherungsleistungen entsprechen.
Da aber niemand in die Zukunft blicken kann, müssen die Beiträge regelmäßig auf der Grundlage der aktuellsten statistischen Erkenntnisse überprüft werden, denn medizinischer Fortschritt und steigende Lebenserwartung bringen in der Regel auch Kostensteigerungen mit sich.
Der Gesetzgeber schreibt daher vor, dass alle privaten Krankenversicherungsunternehmen zumindest einmal jährlich in jedem Tarif das Verhältnis von kalkulierten und zukünftig erforderlichen Versicherungsleistungen – auch und insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung - überprüfen müssen.
Nicht jede Abweichung führt gleich zu einer Beitragsveränderung; die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) verlangen dafür zwei Dinge: die Abweichung muss einen bestimmten Prozentsatz überschreiten und sie muss dauerhaft sein.
Dann aber müssen alle Rechnungsgrundlagen eines Tarifs überprüft und in der Folge die Beiträge angepasst werden. Und Sie profitieren immer von medizinischem Fortschritt und neuen Behandlungsmethoden.
Wenn Ihr Versicherungsbeitrag angepasst werden muss, dann teilen wir Ihnen das rechtzeitig vor dem Änderungstermin mit.