
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko, im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit, nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig zu sein. Damit dennoch alle Angelegenheiten nach den eigenen Vorstellungen geregelt und entschieden werden, sollte rechtzeitig eine Vollmacht oder Verfügung formuliert werden.
Die eigenen Interessen wahren
Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Vertrauensperson für den Betroffenen zu handeln, wenn dieser selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Sie dient damit der Vertretung der eigenen Interessen, wenn man diese selbst nicht mehr wahren kann.
Eine Vorsorgevollmacht kann sich auf die unterschiedlichsten Bereiche beziehen: Von Vertragsangelegenheiten bis hin zur Bestimmung über einen Einzug ins Pflegeheim. Aber auch ganz persönliche Wünsche können darin geäußert werden.
Lieber juristisch absichern
Um der Vorsorgevollmacht Durchsetzungskraft zu verleihen, sollte sie notariell beglaubigt werden. Dies ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber juristisch dann erforderlich, wenn es z.B. um Grundstückserwerb oder -verkauf, um die Bewilligung eines Darlehens oder sonstige Bankangelegenheiten sowie weitere vermögensrechtliche Angelegenheiten geht.
Die Aussagen in der Vorsorgevollmacht sollten von Zeit zu Zeit auf ihre Gültigkeit und Aktualität überprüft sowie etwaige Änderungen durch die Unterschrift eines Zeugen mit aktuellem Datum bestätigt werden. Da eine Vorsorgevollmacht individuell auf die einzelne Person zugeschnitten werden sollte, gibt es keine allgemeingültigen Vorlagen.
Wenn persönliche Angelegenheiten nicht mehr im vollen Umfang erledigt werden können und keine Vorsorgevollmacht besteht, wird im Notfall vom Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt, der die Angelegenheiten des Betroffenen in dieser Situation regelt. In der Betreuungsverfügung kann bereits im Voraus festgelegt werden, wer in diesem Fall rechtlicher Betreuer werden soll.
Sollte es dazu kommen, dass das Gericht einen Betreuer oder eine Betreuerin bestimmt, weil keine Vorsorgevollmacht vorliegt, ist es an die Entscheidung des Pflegebedürftigen gebunden. Hierbei darf das Wohl des Gepflegten jedoch nicht gefährdet werden.
Es ist ebenfalls möglich festzulegen, wer niemals zum rechtlichen Betreuer des Pflegebedürftigen werden soll oder welche Vorgaben der Betreuer einhalten muss. Beispielsweise kann der Gepflegte festlegen, ob er zu Hause oder stationär gepflegt werden möchte oder welche seiner Gewohnheiten beachtet werden soll.

Betreuungsverfügung trotz Vorsorgevollmacht
Sie können auch trotz einer vorliegenden Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung beschließen. Die Verbindung der beiden Verfügungen sichert Sie für den fall ab, dass die Vorsorgevollmacht als unwirksam erklärt wird. So wird auch im Notfall eine vom Gericht bestellt (unbekannte) Person vermieden.
Für Selbstbestimmungsrecht sorgen
In Deutschland hat jeder Mensch das Recht, selbst zu entscheiden, welche medizinische Behandlung er in Anspruch nehmen möchte und welche nicht.
Bei einer vorliegenden Handlungsunfähigkeit, verursacht durch z.B. Koma, dem Endstadium einer unheilbaren Erkrankung, Bewusstseinsverlust oder fortschreitender Demenz, können medizinische Folgeschritte durch eine vorher schriftlich verfasste Patientenverfügung festgehalten werden.
Rechtlich vorsorgen
Jeder, der sein Selbstbestimmungsrecht auch in solchen Situationen behalten möchte, sollte dafür Vorsorge treffen und früh genug eine Patientenverfügung erstellen.
Die Patientenverfügung regelt alle medizinischen Aspekte inkl. (nicht) gewünschter medizinischen Maßnahmen bei vorliegender Handlungsunfähigkeit des Ausstellers.
Das Vormundschaftsgericht als letzte Instanz
Eine Patientenverfügung richtet sich direkt an den behandelnden Arzt und bindet den Betreuer. Sollte eine Kollision zwischen den Interessen des Betreuers und dem Betreuten bzw. des Betreuers und des Arztes vorliegen, tritt als oberste Instanz das Vormundschaftsgericht ein, welches eine entsprechende Entscheidung trifft.
Eine Patientenverfügung kann im Grunde genommen völlig frei formuliert werden. Hilfreich für das Verständnis von Ärzten und Vertrauensperson ist hingegen eine möglichst präzise und detaillierte Aufstellung der persönlichen Wünsche. Allgemeine Formulierungen wie "Ich möchte keine Apparatemedizin" oder "Ich möchte nicht lange dahinsiechen" sind unklar und daher nicht geeignet.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet weitere Erklärungen zur Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sowie wichtige Formulare an.
Außerdem finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Formulierungshilfen und Textbausteine für eine Patientenverfügung.
Interessantes aus der Pflegewelt von AXA

Wir erklären Ihnen, wie Sie Ihren digitalen Nachlass verwalten sollten.
Nützliche HilfestellungenWir erklären Ihnen, welche Rechte und Pflichten Pflegende haben.
Pflege durch AngehörigeSichern Sie sich für den Fall der Pflegebedürftigkeit ab.
Die fünf Pflegegrade erklärtRechtliche Hinweise
Die Artikelinhalte werden Ihnen von AXA als unverbindliche Serviceinformationen zur Verfügung gestellt. Diese Informationen erheben kein Recht auf Vollständigkeit oder Gültigkeit. Bitte beachten Sie dazu unsere Nutzungsbedingungen.