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Mitarbeiterin bei der Übermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an Finanzbehörden

Informationen für Ihre Lohnabrechnung Elektronische Datenübermittlung Ihrer Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung 

Neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren ab 2026

Ab dem 01.01.2026 wird das bisherige Papier-Bescheinigungsverfahren durch ein elektronisches Datenübermittlungsverfahren ersetzt. Die für den steuerfreien Zuschuss und die Lohnsteuerberechnung erforderlichen Angaben über die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt.

Beiträge der Versicherten werden elektronisch übermittelt

Deshalb müssen alle Unternehmen der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung den Finanzbehörden zukünftig die Beiträge der Versicherten im Voraus elektronisch über die ELStAM-Datenbank mitteilen (vgl. § 39 Abs. 4a EStG). 
Diese elektronische Mitteilung ist für alle Kund:innen wichtig, die einen Arbeitgeberzuschuss in Anspruch nehmen und / oder ihre Beiträge in ihrer monatlichen Lohnabrechnung im Lohnsteuerabzugsverfahren als Sonderausgabe absetzen wollen. 
Demnach sind zwei Papier-Bescheinigungen betroffen, deren Beitragswerte künftig elektronisch übermittelt werden: 

  • Bescheinigung für den Arbeitgeber
    Diese Bescheinigung ist zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Zukünftig werden die Beiträge gemäß § 257 Abs. 2 SGB V bzw. § 61 SGB Abs. 2 SGB XI elektronisch übermittelt.  Diese Übermittlung ist für alle Personen relevant, die weiterhin einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss erhalten möchten.
  • Bescheinigung für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren
    Die elektronische Übermittlung ist für alle Personen relevant, die ihre Beiträge monatlich im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. bei der Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung steuermindernd berücksichtigen lassen möchten. Das bisherige Verfahren - eine Pauschale anzusetzen - ist ab 2026 nicht mehr möglich.

Ab 2026 dürfen Arbeitgeber und Dienstherren bei der monatlichen Lohnabrechnung nur noch die in ELStAM hinterlegten Beiträge als Sonderausgabe ansetzen. Das bisherige Verfahren - eine Pauschale anzusetzen - ist ab 2026 nicht mehr möglich.

Sie müssen sich um nichts kümmern

Die elektronische Meldung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen wir für Sie.

Fragen und Antworten zur elektronischen Datenübermittlung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Lohnabrechnung

Fragen und Antworten rund um die elektronische Datenübermittlung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Was ändert sich für mich?

Die nachfolgend aufgeführten Bescheinigungen, die wir Ihnen bisher zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. Finanzamt zur Verfügung gestellt haben, entfallen künftig ersatzlos.

Ab 2026 übermitteln wir die Beitragswerte aus diesen Bescheinigungen elektronisch in die ELStAM-Datenbank. Sie müssen sich um nichts kümmern – die elektronische Meldung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen wir für Sie. Wir werden ab November 2025 erstmalig für das Jahr 2026 übermitteln.

Wer ist verpflichtet, Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übermitteln?

Versicherungsunternehmen, welche private Kranken- und Pflegeversicherungen, für die die Voraussetzungen für steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen oder die im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG Sonderausgaben sind, anbieten. Dazu zählen insbesondere Versicherungsunternehmen, welche private Krankheitskostenvoll- und Pflegepflichtversicherungen anbieten.

Für welche Kund:innen/ Kundengruppen müssen die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung übermittelt werden?

Die Übermittlung der Beiträge ist nicht vom persönlichen Status des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abhängig. Es ist also nicht relevant, ob die Person Arbeitnehmer:in, Beamter, Selbstständiger, Rentner:in, Schüler:in, Studierende:r, Arbeitssuchende:r oder Hausfrau/-mann ist. 

Besteht eine Altersgrenze in Bezug auf die Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)?

Das persönliche Lebensalter eines Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person ist hinsichtlich der Datenübermittlung an das BZSt nicht relevant. Die Datenübermittlung ist daher ohne Berücksichtigung des Lebensalters des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person durchzuführen.

Wann erfolgt die elektronische Datenübermittlung?

Die Übermittlung der Beiträge muss bis zum 20.11. des laufenden Jahres für das Folgejahr erfolgen. D.h. am 20.11.2025 erstmals für das Jahr 2026. 
Bei Vertragsänderungen erfolgt unverzüglich eine erneute Datenübermittlung.

Welche Beiträge müssen übermittelt werden?

Es müssen zwei Arten von Beiträgen übermittelt werden. Zum einen müssen Beiträge übermittelt werden, welche die Voraussetzungen für die Gewährung eines steuerfreien Zuschusses nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz erfüllen und zum anderen müssen Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz übermittelt werden. Bei der Übermittlung muss dabei in Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung unterschieden werden.

Kann ich der elektronischen Datenübermittlung widersprechen?

Ja, Sie haben die Möglichkeit zu widersprechen. Zum Widerspruchsrecht informieren wir Sie rechtzeitig vor der Datenübermittlung.

Sie erhalten bisher einen steuerfreien Arbeitsgeberzuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V bzw. § 61 SGB Abs. 2 SGB XI? Dann schauen Sie vor einem Widerspruch bitte unbedingt in die Rubrik „Was passiert, wenn ich der Datenübermittlung widerspreche?“

Was passiert, wenn ich der Datenübermittlung widerspreche?

Soweit Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen, erfolgt keine elektronische Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

  • Folge des Widerspruchs gemäß § 257 Abs. 2 SGB V bzw. § 61 SGB Abs. 2 SGB XI (Arbeitgeberzuschuss)
    Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach § 257 Abs. 2 SGB V bzw. § 61 SGB Abs. 2 SGB XI hat zur Folge, dass kein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss gewährt wird. Dies bedeutet, dass Ihr Nettogehalt bei einem Widerspruch erheblich geringer ausfällt, da der Arbeitgeberzuschuss komplett wegfällt.
  • Folge des Widerspruchs nach §10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (keine Teilnahme am Lohnsteuerabzugsverfahren):
    Es erfolgt keine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Es kann auch keine Pauschale anerkannt werden.
    Es besteht jedoch die Möglichkeit, die gezahlten Beiträge im Zuge Ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Sofern Sie einer elektronischen Datenübermittlung widersprechen möchten, beachten Sie bitte, dass dies Auswirkungen auf Ihre persönliche steuerliche Situation haben könnte. Wir bitten um Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Beratung zu den steuerlichen Auswirkungen vornehmen können. Wenden Sie sich dafür bitte an eine Steuerberatung oder an Ihr zuständiges Finanzamt.

Wie erfahre ich, ob und welche Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung übermittelt wurden?

Wir quittieren Ihnen die elektronisch übermittelten Beitragswerte über unser Kundenportal My AXA. Nach der ELStAM-Meldung können Sie digital darauf zugreifen und die gemeldeten Beiträge einsehen. 
Sie sind noch nicht bei My AXA registriert? Erledigen Sie das schnell und einfach über My AXA: Im Kundenportal registrieren und anmelden.

Sie haben Fragen zu den konkreten Auswirkungen der ELStAM-Meldung auf Ihre persönliche Situation oder benötigen weitere Informationen?

Wenden Sie sich dafür bitte an eine Steuerberatung oder an Ihr zuständiges Finanzamt. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Beratung zu steuerlichen Auswirkungen erbringen dürfen. 

Entfällt mit dieser neuen elektronischen Datenübermittlung auch die Bescheinigung im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetztes (BEG)?

Nein, denn dieses Meldeverfahren (BEG) dient grundsätzlich der Berücksichtigung der übermittelten Beiträge im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung durch die Finanzverwaltung.
Beide Datenübermittlungen haben trotz zum Teil identischer sprachlicher Bezeichnung unterschiedliche Rechtsgrundlagen, fachliche Grundlagen und technische Regelungen. Beide Datenübermittlungen sind getrennt voneinander durch die mitteilungspflichtigen Stellen gegenüber der ZfA bzw. dem BZSt durchzuführen.

Sie möchten noch mehr über die elektronische Datenübermittlung erfahren?

Weitere Details und Rahmenbedingungen finden Sie auch auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern: BZSt - KV/PV
 
Die häufigsten Fragen und Antworten zur elektronischen Datenübermittlung finden Sie ebenfalls hier: BZSt - Fragen und Antworten