Schöne Bescherung: Ihr Recht beim Kaufen, Umtauschen und Zurückgeben
Heiligabend und Geburtstage: Eine Zeit der Freude und des Schenkens. Doch was, wenn das falsche Geschenk keinen Jubel hervorruft – der Schal nicht gefällt oder der Pullover nicht passt? Da bleibt nur der Weg zurück ins Geschäft.
Wer aber glaubt, Anspruch auf Umtausch eines Fehlkaufs oder die Erstattung seines Geldes zu haben, irrt sich. ROLAND-Partneranwalt Markus Hannen von der Bonner Anwaltssozietät Dr. Franken Grillo Steinweg klärt die fünf populärsten Rechtsirrtümer im Einzelhandel auf. Denn verweigert der Händler die Rücknahme der Ware, hat er zum Leidwesen des Käufers auch möglicherweise recht. Bevor Kunden also die Geldbörse oder Kreditkarte zücken, sollten sie über ihre Rechte beim Einkaufen Bescheid wissen.
Irrtum 1: Geld-zurück-Garantie?
Diese Garantie hat kein Kunde. Wenn der Käufer einen gekauften Gegenstand zurückgeben möchte, kann er sein Geld nicht einfach zurückverlangen. Grundsätzlich muss der Verkäufer aber für die Ware – ab dem Zeitpunkt des Kaufs – zwei Jahre geradestehen. Ist die Ware also beschädigt, hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung, das heißt Nachbesserung der kaputten Ware oder eine Ersatzlieferung. „Innerhalb einer dem Käufer zumutbaren Frist kann der Verkäufer zweimal einen Versuch unternehmen, die defekte Ware nachzubessern oder zu ersetzen. Die Kosten hierfür übernimmt der Verkäufer.
Misslingt dem Händler die Nacherfüllung, hat der Käufer erst dann die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern“, klärt Markus Hannen auf. „Bei Reklamationen mangelhafter Ware sollte der Käufer grundsätzlich darauf achten, diese innerhalb von sechs Monaten vorzunehmen. Versäumt er diese Frist, muss er den Beweis erbringen, dass die Ware bereits beim Kauf mangelhaft war“, rät Hannen.
Irrtum 2: Umtausch nur mit Kassenbon und nur in Originalverpackung
Dem Gesetz nach gibt es eine solche Beschränkung für mangelhafte Ware nicht. Die Vorlage eines Kassenbons wie auch der Originalverpackung stellt zwar eine Beweiserleichterung dar, dass die Ware tatsächlich bei dem besagten Verkäufer erworben wurde. Grundsätzlich kann der Verkäufer jedoch nicht fordern, dass der Umtausch nur gegen Vorlage des Kassenbons, in der Originalverpackung oder unbenutzt erfolgt. „Weist der gekaufte Gegenstand Mängel auf, kann der Beweis auch anders geführt werden, beispielsweise durch Zeugenaussagen oder durch Vorlage eines Kontoauszuges, wenn bargeldlos per EC-Karte bezahlt wurde und die Lastschrift an den Verkäufer ausgewiesen ist“, erklärt Hannen.
Irrtum 3: Einfach umtauschen bei Nichtgefallen
Die Euphorie eines Kaufs kann schnell verfliegen. Doch wer glaubt, dass er seinen Fehlkauf einfach umtauschen kann, der liegt falsch. Gekauft ist gekauft: Ein grundsätzliches Umtauschrecht besteht nämlich nicht. „Stellt ein Kunde nach dem Kauf fest, dass ihm die gekaufte Ware doch nicht gefällt, sie jedoch völlig in Ordnung ist, ist die Rücknahme der Ware durch den Händler leider reine Kulanz und Entgegenkommen seinem Kunden gegenüber“, so ROLAND-Partneranwalt Hannen.
In solchen Fällen können Geschäfte daher ihren Vorstellungen entsprechende Auflagen machen und einen Gutschein über den Warenwert ausstellen oder die Originalverpackung verlangen. Wer somit schon beim Kauf unsicher ist, sollte es sich gut überlegen, bevor er seine Kreditkarte hinhält, und den Verkäufer fragen, ob ein Umtausch möglich ist.
Irrtum 4: Reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen
Nicht unbedingt! Ist die reduzierte Ware fehlerhaft, kann sie genauso reklamiert werden wie nicht reduzierte. Mit einer Ausnahme: Hat der Händler vor dem Kauf darauf hingewiesen, dass es sich um Ware mit Schönheitsfehlern oder zweiter Wahl handelt, kann er verweigern, die Ware zurückzunehmen. Beim Umtausch reduzierter Ware in einem einwandfreien Zustand verhält es sich wie bei Nichtgefallen: Die Kulanz des Verkäufers ist gefragt.
Irrtum 5: Man darf mit so vielen Münzen zahlen, wie man möchte
Weit gefehlt! Wer sein Portemonnaie – mit dem Gedanken „Geld ist Geld“ – von oft ungeliebten Kleinmünzen befreien möchte, muss damit rechnen, dass der Verkäufer die Annahme zu Recht verweigert. „Kein Kunde hat Anspruch darauf, seine Einkäufe in unbegrenzter Höhe in Münzen zu bezahlen. Nach dem Münzgesetz ist geregelt, in welcher Höhe der Händler Münzzahlungen akzeptieren muss: Niemand muss mehr als 50 Münzen, unabhängig von der Höhe ihres Wertes, annehmen“, sagt ROLAND-Partneranwalt Hannen. Lediglich die Bundeskassen und Landesbanken sind verpflichtet, Münzen in jeder Zahl anzunehmen.
Rechtsirrtümer rund ums Kaufen, Umtauschen und Zurückgeben sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Wer jedoch beim Weihnachtseinkauf keine bösen Überraschungen erleben will, sollte sich rechtzeitig informieren.
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