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Zwei Jungs versuchen Ihr Spielfahrzeug durch den Schnee zu schieben

Schneeräumpflicht – Wer ist zum Winterdienst verpflichtet und wann haftet die Versicherung?

Der Winter beschert uns nicht nur malerische Schneelandschaften, sondern bringt auch eine Verantwortung für Immobilieneigentümer:innen und Mieter:innen mit sich, die oft unterschätzt wird: Die Schneeräumpflicht. Mit dem ersten Schneefall und den eisigen Temperaturen entsteht eine rechtliche Verpflichtung zur Räumung von Gehwegen und Zufahrten, um die Sicherheit von Fußgänger:innen und Verkehrsteilnehmer:innen zu gewährleisten.

Immobilienbesitzer sollten sich mit der Schneeräumpflicht vertraut machen

Wenn Sie Immobilien besitzen, sollten Sie sich bewusst sein, dass sie für Unfälle haftbar gemacht werden, die sich auf Ihren nicht geräumten oder gestreuten Flächen ereignen. Diese Fälle reichen von Personenschäden bis hin zu Fahrzeugbeschädigungen. Wenn Sie zur Miete wohnen, sollten Sie Ihrerseits die geltenden Regelungen kennen, um sicherzustellen, dass Sie Ihren Teil zur Schneeräumpflicht auf Privatgrundstücken beitragen.

Doch was ist, wenn der Schaden schon entstanden ist? Wer haftet in welchen Fällen und inwiefern können Sie sich dabei auf Ihre Haftpflichtversicherung verlassen? In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten Fragestellungen.

Wie ist die Schneeräumpflicht definiert?

Der Winterdienst ist durch gesetzliche Vorschriften definiert, die je nach Ort und Eigentumsverhältnissen unterschiedlich geregelt sind. Folgende Rahmenbedingungen gelten grob in den meisten Ortschaften:

  • In Deutschland sind Immobilieneigentümer:innen und Mieter:innen dazu verpflichtet, Gehwege vor ihren Grundstücken und Wege  auf den Grundstücken selbst von Schnee und Eisglätte zu befreien.
  • Zu welchen Zeiten gibt es die gesetzliche Schneeräumpflicht? In der Regel ist das von 7 bis 20 Uhr (werktags) bzw. von 8 bis 20 Uhr (Wochenende) der Fall. Die Schneeräumpflicht gilt grundsätzlich auch an Sonntagen.
  • Wenn es konstant schneit, so müssen Sie den Schnee mehrmals täglich entfernen, um die Sicherheit zu gewährleisten.
  • Die freie Fläche muss ausreichend groß für Fußgänger:innen sein, um die Gehwege uneingeschränkt benutzen zu können. Als Faustregel gilt die Breite von zwei Personen.
  • Auch Wege zu Parkplätzen oder Mülltonnen müssen zugänglich sein.
  • Um Glätte zu vermeiden, gehört auch das Streuen von geeignetem Streugut zum Winterdienst.

Unterschiede zwischen öffentlichen Gehwegen, privaten Wegen und Grundstücken

Wer muss sich wo um den anfallenden Schnee kümmern? Das kann sich je nach Art der Fläche unterscheiden:

  1. Die Schneeräumpflicht auf öffentlichen Gehwegen, Bürgersteigen und Straßen liegt normalerweise in der Verantwortung der Gemeinden bzw. der Stadtreinigung.

  2. Immobilieneigentümer:innen kümmern sich um die Gehwege vor und die Zufahrten zu ihren Grundstücken.

  3. Private Wege, die beispielsweise zu Mehrfamilienhäusern führen, können in den Zuständigkeitsbereich der Mietparteien fallen, abhängig von den Vereinbarungen im Mietvertrag.

Ausnahmen für bestimmte Immobilientypen oder -nutzungen

Es gibt bestimmte Ausnahmen von der Schneeräumpflicht, die von Gemeinde zu Gemeinde variieren. Beispielsweise könnten Denkmalschutzgebäude oder ungenutzte Grundstücke bestimmte Befreiungen von der Schneeräumpflicht haben.

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Wohin mit dem Schnee?

Wer regelmäßig Schnee schippt, kennt das Problem: Der Schnee löst sich leider nicht in Luft auf: was Sie wegräumen, muss also irgendwo zwischengelagert werden, bis das Tauwetter kommt. Wichtig ist, dass Sie mit dem weggeräumten Schnee kein neues Hindernis kreieren. Fußwege und Fahrbahnen sollten also weiterhin unbeeinträchtigt bleiben, auch Hydranten und Gullideckel dürfen Sie nicht überschütten.

Und was ist mit der Schneeräumpflicht zum Beispiel bei einer Spielstraße ohne Bürgersteig?

Elementarer Teil der Schneeräumpflicht ist der Gehweg vor dem eigenen Grundstück. Doch was, wenn es gar keinen Gehweg gibt, entfällt dann die Schneeräumpflicht? Sonderfälle wie diese werden von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt. Sie sollten sich deshalb mit den konkreten Vorschriften in Ihrer Gemeinde befassen. Denn es kann durchaus sein, dass Sie auch ohne Bürgersteig eine Art Weg freischaufeln müssen, damit Fußgänger:innen die Straße gefahrlos passieren können.

Wer ist zur Schneeräumung verpflichtet?

Um Unfälle und Haftungsrisiken zu minimieren, ist es ratsam, sich frühzeitig mit den örtlichen Vorschriften zur Schneeräumpflicht vertraut zu machen. Regelmäßige Kontrollen der Gehsteige und Zufahrten, rechtzeitiges Räumen und Streuen sowie die Beachtung von Zeitvorgaben tragen dazu bei, gefährliche Situationen zu verhindern.

Eine klare Regelung zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen über die Schneeräumpflicht verhindert Missverständnisse. Denn grundsätzlich sind die Eigentümer:innen des Grundstücks auch für die Räumung verantwortlich. In der Realität wäre das aber allzu oft eher unpraktisch. Deshalb lässt sich die Räumungspflicht auch an die jeweiligen Mietparteien weitergeben. Das muss aber klar im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung geregelt sein.

In einigen Fällen kann die Schneeräumpflicht eine anspruchsvolle Aufgabe sein, insbesondere bei großen Grundstücken oder schwierigen Wetterbedingungen. Hier können professionelle Schneeräumdienste eine wertvolle Unterstützung darstellen.

Wer haftet bei unzureichender Schneeräumung?

Die Schneeräumpflicht im Winter ist eine gesetzliche Verpflichtung, die auf verschiedenen Ebenen unterschiedliche Verantwortlichkeiten mit sich bringt. Die Haftungsfrage bezüglich der Schneeräumpflicht betrifft hauptsächlich Hausbesitzer:innen, Mietparteien und Gemeinden. Jede dieser Parteien trägt eine bestimmte Verantwortung für die Sicherheit von Gehwegen, Zufahrten und anderen Flächen.

  • Eigentümer:innen: Wenn Sie Grundstücke, Wohnhäuser oder Gewerbeimmobilien besitzen, sind Sie in der Regel für die Schneeräumung und Streupflicht verantwortlich. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Gehwege und Grundstückseingänge. Wer haftet also bei einem Unfall auf einem Privatweg? Diese Frage lässt sich klar beantworten. Bei Vernachlässigung der Schneeräumpflicht können Sie für Unfälle und Verletzungen haftbar gemacht werden.
  • Mieter:innen: Wenn Sie mieten, ergibt sich der Winterdienst als Privathaushalt oft aus dem Mietvertrag. Ihre Vermieter:innen dürfen die Schneräumpflicht an Sie übertragen Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um einzelne Mieteinheiten in einem größeren Gebäude handelt. Sie sollten daher Ihren Mietvertrag auf etwaige Regelungen zur Schneeräumpflicht überprüfen. Wenn die Schneeräumung in Ihrer Verantwortung liegt, sind Sie auch haftbar, wenn Sie dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachkommen.
  • Gemeinden: Öffentliche Gehwege, Straßen und Plätze fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und ihrer Räumdienste. Diese sind für die Schneeräumung auf öffentlichen Flächen verantwortlich. Bei Versäumnissen können Gemeinden ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden.

Streupflicht

Zusätzlich zur Schneeräumpflicht gibt es oft auch eine Streupflicht, die sicherstellen soll, dass kein Glatteis auf Gehwegen und Zufahrten entsteht. Streumaterialien wie Sand, Split oder Streusalz helfen dabei, die rutschige Oberfläche zu durchbrechen und somit die Sicherheit für Verkehrsteilnehmer:innen zu erhöhen. Wer die Streumittel besorgt und bezahlt, sollte gerade bei einem Mietverhältnis vorab geklärt sein.

Sie sollten allerdings darauf achten, welche Streumittel in Ihrer Gemeinde konkret empfohlen oder vielleicht sogar explizit verboten sind. Gerade Streusalz ist hier nicht unumstritten. Denn der Einsatz von Streusalz und chemischen Auftaumitteln kann Boden und Gewässer negativ beeinflussen. Das in Schmelzwasser gelöste Salz dringt unter Umständen in Böden ein, hemmt das Pflanzenwachstum und beeinträchtigt Trinkwasserquellen. In Gewässern kann der erhöhte Salzgehalt Lebensräume schädigen und das Ökosystem belasten.

Privathaftpflicht: Zahlt die Versicherung bei einem Unfall?

Die Privathaftpflichtversicherung ist ein wichtiger Schutz, falls Sie für Schäden oder Verletzungen verantwortlich sind. Im Winter rückt die Frage dann verstärkt ins Blickfeld: Kommt die Versicherung für Schäden auf, wenn Sie der Schneeräumpflicht nicht nachkommen und Sie bei Ihrer Privathaftpflicht einen Schadensfall melden müssen, da Sie mit einer Schadensersatzforderung konfrontiert sind?

Die Privathaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die Sie versehentlich anderen Personen oder ihrem Eigentum zufügen. Dies umfasst Verletzungen sowie Sachschäden. Wenn Sie also unbeabsichtigt die Schneeräumpflicht vernachlässigen und es dadurch zu einem Unfall kommt, greift sie, um eventuelle Ansprüche der Geschädigten abzudecken.
Wenn Sie beispielsweise versäumen, Ihren Gehweg zu räumen und jemand darauf ausrutscht und sich verletzt, werden die Kosten für medizinische Behandlungen oder Sachschäden durch Ihre Versicherung abgedeckt.

Beweislast

Bei Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Schneeräumung und daraus resultierenden Unfällen ist die Beweislast entscheidend. Geschädigte müssen nachweisen, dass der Unfall auf die Vernachlässigung der Räumpflicht von Schnee zurückzuführen ist. Dies kann Zeugenaussagen, Fotos oder andere Beweismittel beinhalten.

Hauseigentümer:innen oder Mieter:innen dürfen ihrerseits beweisen, dass sie angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um die Schneeräumpflicht zu erfüllen. Das ist nicht nur für die Schadenersatzforderungen wichtig, sondern auch für eventuelle Geldbußen, die mit der versäumten Schneeräumpflicht einhergehen.

Mit der AXA Haftpflicht sind Sie auch im Winter sicher

Die Schneeräumpflicht ist mehr als nur eine gesetzliche Verpflichtung – sie trägt maßgeblich zur Sicherheit und zum Wohlbefinden der Gemeinschaft bei. Sind Sie also für das Schneeräumen verantwortlich, sollten Sie dieser Aufgabe pflichtbewusst nachkommen.

Wenn hier ein Personen- oder Sachschaden entsteht, wird es meist teuer. Die AXA Haftpflicht lässt Sie in diesem Fall nicht im Stich, sondern übernimmt die Kosten.

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