Deliktsunfähigkeit bei Kindern
Kinder unter sieben Jahren gelten grundsätzlich als deliktsunfähig. Vor dem Gesetz sind sie für Schäden, die sie verursachen, nicht verantwortlich.
Das bedeutet: Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz. Sofern die Eltern des Kindes ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, müssen auch sie den verursachten Schaden nicht ersetzen. Und dementsprechend muss auch deren Privathaftpflichtversicherung nicht dafür aufkommen.
Im Bereich des motorisierten Straßenverkehrs gelten Kinder sogar bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres als deliktsunfähig. Bei Jugendlichen bis 18 Jahren muss im Einzelfall entschieden werden, ob sie „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ haben (§ 828 BGB). Wenn festgestellt wird, dass diese Einsicht fehlt, liegt ebenfalls eine Deliktsunfähigkeit vor.
Eine Ausnahme bilden Fälle, in denen Kinder aufgrund von vernachlässigter Aufsichtspflicht einen Schaden verursachen. Hier kann der Geschädigte einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Denn dann steht der Aufsichtspflichtige, also meistens ein Elternteil, in der Haftpflicht und muss den Schaden ersetzen.