Laut Bürgerlichem Gesetzbuch handelt fahrlässig, wer die „erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“ (§ 276 BGB). Das bedeutet, dass jeder die Sorgfalt und Vorsicht aufbringen muss, die in einer bestimmten Situation objektiv vonnöten ist.
Damit das Verhalten als fahrlässig eingestuft wird, müssen außerdem die Folgen des sorglosen Verhaltens absehbar und vermeidbar sein. Die betreffende Person muss also prinzipiell die Möglichkeit haben, sich so zu verhalten, dass keine negativen Folgen zu erwarten sind.
Tut sie das nicht, geht sie ein gewisses Risiko ein, anstatt Vorsicht und Sorgfalt zu zeigen: Sie handelt fahrlässig.
Im Versicherungsrecht geht es beim Thema Fahrlässigkeit konkret um einen Schaden, den jemand zwar nicht beabsichtigt, aber durch sein Verhalten begünstigt und so letztlich verursacht hat.
Anders gesagt: Hätte die betreffende Person den Schaden durch ein anderes Verhalten verhindern können, liegt Fahrlässigkeit vor. In diesem Fall kann es sein, dass die Versicherung nicht oder nur teilweise für den Schaden aufkommt.