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Zoll: Einfuhrbestimmungen

Keine Angst vor dem Zoll – kennen Sie die Einfuhrbestimmungen?

Ein Kurztrip nach Istanbul und einen hochwertigen Teppich als Souvenir mitbringen? Ein neues iPad, iPhone oder Laptop ist doch in den USA viel billiger – lohnt sich da die Reise nicht gleich doppelt?

Im Grunde stimmt das – aber es gibt Grenzen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren oder Geldbeträgen innerhalb und außerhalb der EU. Und über diese sollte man informiert sein, damit es bei der Zollkontrolle keine bösen Überraschungen gibt. Zollbestimmungen sind kein Geheimnis – sie sind genau definiert und dienen nicht dazu, Reisende zu belästigen, sondern die Staaten und deren Wirtschaft zu schützen.

Erfahren Sie heute von uns, welche und wie viele Souvenirs Sie von einer Reise mitbringen dürfen, welche Waren zoll- und steuerfrei sind und von welchen möglichen und unmöglichen Dingen Sie besser die Finger lassen sollten.

Jede Menge Einnahmen, bedenkliche und kuriose Funde beim Zoll

Alleine im Jahr 2014 lagen die Einnahmen des Zolls laut Bundesfinanzministerium bei fast 129 Milliarden Euro, das entspricht in etwa der Hälfte des Steueraufkommens des Bundes. Diese Einnahmen kommen in voller Höhe dem Bundeshaushalt zugute. Um alles am Laufen zu halten, sind in Deutschland insgesamt ca. 34.000 Personen beim Zoll beschäftigt. Die meisten dieser Beamten sind bei der Waren- und Personenkontrolle an Flughäfen und Seehäfen im Einsatz. Der Fokus liegt bei den Kontrollen des Zolls auf Drogenschmuggel, Antiquitäten, Bargeld (Stichwort „Schwarzgeld“), Artenschutz aber auch auf der Marken- oder Produktpiraterie. Vor allem Produktfälschungen sind beliebte Schmuggelware, da sie in Urlaubsländern zum Spottpreis zu haben sind – alleine im Jahr 2013 wurden vom deutschen Zoll gefälschte Waren im Wert von über 134 Millionen Euro beschlagnahmt. Darüber hinaus gingen den Beamten 401 Kilogramm Heroin, 1,1 Tonnen Kokain, 800 Kilogramm Haschisch und unglaubliche 146 Millionen unversteuerte Zigaretten ins Netz.

Unter den kuriosen „Fundstücken“ des Zolls befanden sich sogar Eisbärenfelle, Haifischgebisse, Schlangenschnaps, 500 Euro-Scheine im Schokoladen-Hasen oder auch Schmuggelware in Golfschlägern und sogar in Babybeißringen.

Immer wieder beliebt: Alkohol und Zigaretten

Grundsätzlich muss hier seit Einführung der EU – und damit verbunden, dem Recht aller EU-Bürger, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten – in Reisen innerhalb der EU und über die Grenzen der EU hinaus unterschieden werden. In Bezug auf Waren, die in ein Land oder in die EU an sich eingeführt werden, gibt es immer sogenannte „Zollfreigrenzen“, bis zu denen Waren für den privaten Gebrauch eingeführt werden dürfen, ohne dass dafür Steuern oder Abgaben bezahlt werden müssen.
Werden diese überschritten, gilt es, die Waren beim Zoll anmelden und dann werden Steuern und Gebühren fällig. „Vergisst“ man diese Anmeldung, werden zusätzlich zu den normalen Abgaben noch Strafzölle fällig und es kann sein – zum Beispiel bei der Einfuhr von zu vielen Zigaretten – dass die ungerechtfertigt eingeführten Waren vom Zoll beschlagnahmt und einbehalten werden.

Problematische Schnäppchen: Plagiate und Markenpiraterie

Vorweg ein paar Gedanken zu Fälschungen und Markenpiraterie an sich: Wer sich für den Kauf eines Plagiats entscheidet, schädigt dabei in erster Linie den Originalhersteller des Produkts. Dieser hat viel Zeit und Geld in die Entwicklung gesteckt und dessen Innovationen werden zumeist in asiatischen Ländern kopiert. Natürlich ist der Kauf einer gefälschten Luxusuhr, einem „Marken“-Kleidungsstück oder einer „hochwertigen“ Sonnenbrille für den persönlichen Gebrauch keine Straftat, aber bei den Millionen an Touristen, die dies ebenso tun, ergibt sich ein riesiges Potenzial für Fälscher – und große Verluste für die Hersteller, die Wirtschaft und auch den Staat, da geringere Unternehmenssteuern und weniger Mehrwertsteuer abgeführt werden.

Grundsätzlich wird der Zoll nicht einschreiten, wenn Sie gefälschte Waren nach Deutschland einführen – unter folgenden Voraussetzungen: Auch plagiierte Waren dürfen für den Eigengebrauch oder als Geschenk bis zu den geltenden Einfuhrgrenzen von 300 Euro (bei Flug- und Schiffsreisen außerhalb der EU 430 Euro) mit sich führen. Es muss hierbei jedoch eindeutig ausschließbar sein, dass diese zu gewerblichen Zwecken genutzt werden – also zum Beispiel 430 Stück einer Handyhülle aus China zu einem Euro das Stück, wird der Zoll nicht durchgehen lassen, da es unwahrscheinlich ist, dass Sie diese für sich alleine gekauft haben. In diesem Fall würden Ihnen ein Strafverfahren und Prozesse mit den Markenrechtinhabern drohen.

Achtung vor Strandverkäufern in Italien! Die italienische Regierung geht besonders hart gegen den Verkauf von Fälschungen vor – auch in Richtung Käufer. Wenn Ihnen also am Strand Uhren oder Sonnenbrillen bekannter Marken angeboten werden, lassen Sie die Finger davon, denn in Italien winken auch für die Käufer von gefälschter Markenware Bußgelder von bis zu 10.000 Euro!

Der Ratgeber für Kunden von AXA

Mit der Kfz-Versicherung mobil komfort von AXA und dem neuen Baustein Mobilitätsgarantie genießen Sie ein einzigartiges Rund-um-Paket an Sicherheit, Service, und Mobilität.
 
Sollte das Fahrzeug wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses ausfallen, ist es für Autofahrer wichtig mobil zu bleiben. Dabei ist es egal, ob die Ursache ein Unfall, eine Panne, ein Teilkaskoschaden oder ein anderes Ereignis ist. Mit dem neuen Baustein „Mobilitätsgarantie“ werden Versicherte im Schadenfall entlastet und bleiben – Dank der Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs – jederzeit mobil. Dies gilt in allen Situationen, wenn das Fahrzeug wegen eines nicht vorhersehbaren Ereignisses ausfällt und die Reparatur – oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft – länger als vier Stunden dauert.

Die Mobilitätsgarantie von AXA ist ein Baustein der Voll- oder Teilkaskoversicherung im Rahmen der Tarife mobil komfort, mobil kompakt und mobil online. Sie stellt einen Rundum-Service im Schadensfall dar, der unter anderem folgende Vorteile umfasst:

  • Bereitstellen eines Ersatzfahrzeugs, wenn das versicherte Fahrzeug wegen eines nicht vorhersehbaren Ereignisses (z.B. Panne, Unfall, Teilkaskoschaden) ausfällt und die Reparatur oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft länger als vier Stunden dauert. 
  • Schutzbrief mit umfangreichen Leistungen wie z. B. Pannenhilfe und Abschleppkosten in die nächste geeignete Werkstatt. Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Leistungen integriert – auch bei Reisen ins Ausland oder der Verletzung von Insassen. Durch diese Schutzbriefleistungen ist die Mobilitätsgarantie eine gute Alternative zu Mobilitätsgarantien von Fahrzeugherstellern sowie zu Schutzbriefen von Automobilclubs. 
  • Nutzung der Partnerwerkstätten von AXA im Kaskoschaden mit vielen Vorteilen (Hol- und Bringservice, Reparatur in DEKRA-geprüfter Werkstatt, 6 Jahre Garantie auf ausgeführte Reparaturen, keine Einschränkung der Herstellergarantie, Außen- und Innenreinigung inklusive). Wird im Kaskoschaden keine Partnerwerkstatt von AXA genutzt, erhöht sich die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung.

Unser Tipp: Einschluss der Mobilitätsgarantie in Ihren Kaskovertrag

Um sicher unterwegs zu sein, sollte jeder eine Mobilitätsgarantie besitzen. AXA unterstützt dies mit einem zusätzlichen Beitragsnachlass auf die Kaskoversicherung bei Einschluss des Bausteins Mobilitätsgarantie. Lassen Sie sich dieses „Mehr an Sicherheit“ nicht entgehen!

Besser nicht: Einfuhr von Tieren, Pflanzen oder Kunstobjekten

Die Zeiten, in denen auch in Deutschland Elfenbein und Löwenmähnen von den Wänden mondäner Landhäuser thronten, sind schon lange vorbei! Für die Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen – vor allem bedrohter Arten – gelten ganz besonders strikte Verbote, auch für Produkte, die daraus hergestellt wurden. Hierbei geht es nicht mal um den Vorsatz, etwas Verbotenes mit nach Hause zu nehmen, schon alleine die beim Strandspaziergang gesammelten Muscheln, Schneckenhäuser oder auch Pflanzen können einen Verstoß gegen das Artenschutzgesetz darstellen – also besser auch hier die Finger davon lassen. 

Mit Kunst und Antiquitäten verhält es sich ähnlich. Antike Gegenstände – wie zum Beispiel Münzen, Fossilien oder selbst Tonscherben sind ein absolutes Tabu in jedem Koffer. Lassen Sie sich deshalb nicht zum Kauf derartiger Reisesouvenirs hinreißen – auch nicht, wenn der Verkäufer Ihnen versichert, dass alles legal ist.

Vorsicht in Thailand: Buddha-Statuen sind typisch für Thailand. Die Ausfuhr von Figuren oder Abbildungen des Buddha sind in Thailand nur mit Genehmigung gestattet – auch wenn sie auf jeder Straßenecke zum Kauf angeboten werden.

Und wenn es doch passiert – Konsequenzen bei Überschreitung der Reisefreimengen

Sollten Sie bei der Rückkehr aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat wieder nach Deutschland Einreisen und mit Ihren mitgebrachten Waren die Freigrenzen überschreiten, müssen Sie Zoll zahlen. Bis zu einem Warenwert von 700 Euro werden – abhängig vom Herkunftsland – 15% oder 17,5% Zoll erhoben. Übersteigen Ihre Mitbringsel diese Grenze, müssen Sie 19% zahlen, zuzüglich einer Einfuhrabgabe, abhängig vom Wert und der Art der Ware.

Ein Begriff ist in Bezug auf den Zoll auch noch wichtig: Rückwaren. Sollten Sie bei der Ausreise wertvolle persönliche Gegenstände mit sich führen, sollten Sie sich vor der Ausreise bei der Zollstelle einen sogenannten „Nämlichkeitsnachweis“ ausstellen lassen. Darin wird bescheinigt, dass Sie diese Gegenstände schon bei der Ausreise mit sich hatten – damit es bei der Einreise keine Probleme gibt, dass Sie diese Gegenstände im Ausland erworben haben und somit versteuern müssten.

Weitere Informationen zu Zollvorschriften und Einfuhrbestimmungen

Weitere Informationen zu den Zollbestimmungen für Deutschland stellt der deutsche Zoll auf seiner Internetseite bereit. Auskünfte zu Zollkontrollen im Reiseverkehr erhalten Sie darüber hinaus auch bei der Europäischen Kommission.
Über die Zollvorschriften anderer Länder – vor allem in Spezialfragen – ist es am besten, sich direkt an die Botschaft oder die Zollverwaltung des entsprechenden Landes zu wenden.

Rechtliche Hinweise

Die Artikelinhalte werden Ihnen von AXA als unverbindliche Serviceinformationen zur Verfügung gestellt. Diese Informationen erheben kein Recht auf Vollständigkeit oder Gültigkeit. Bitte beachten Sie dazu unsere Nutzungsbedingungen.