Warum eine Pensionszusage?
So einfach funktioniert eine Pensionszusage:
Wissenwertes zur Pensionszusage
Die Pensionszusage im Vergleich
Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF)
Hoher Versorgungsbedarf und Lösungsmöglichkeiten in der bAV
GGF haben in der Regel einen sehr hohen Versorgungsbedarf, da ihr Einkommen häufig weit über dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen liegt. Gleichzeitig unterliegen sie regelmäßig nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die Erteilung einer steuerlich geförderten Pensionszusage ist daher ein wirksames Instrument, eine hinreichende Altersversorgung für diesen besonderen Personenkreis aufzubauen.
Mit der Direktversicherung besteht die Möglichkeit, eine Grundabsicherung sicherzustellen und dabei an den steuerlichen Vorteilen dieses Durchführungswegs zu partizipieren. Mit Hilfe der Pensionszusage kann man – über die Grundabsicherung hinaus – sehr hohe Versorgungsleistungen effizient absichern. Diese Zusageform bietet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die je nach dem persönlichen Bedarf des GGF z. B. eine Altersrente oder Kapitalzahlung, Invalidenrente oder Witwen-/Witwerrente und/ oder Waisenrente umfassen können.
Was ist bei Erteilung einer Pensionszusage zu beachten?
Das Aushandeln und Ändern des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers fällt regelmäßig in den Aufgabenbereich der Gesellschafter. Daher beschließen beherrschende GGF quasi selbst über den Inhalt ihres Anstellungsvertrages und damit auch über die Ausgestaltung ihrer Pensionszusage.
Um steuerlichen Missbrauch zu vermeiden, müssen die Pensionszusagen von GGF besondere Kriterien erfüllen, die von der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung der Finanzgerichte entwickelt wurden. In ganz besonderem Maße gilt dies für beherrschende GGF.
Wann ist man „beherrschender“ Gesellschafter-Geschäftsführer?
Aus steuerlicher Sicht sind Sie beherrschend, wenn Sie die tatsächliche Leitungsmacht über Ihr Unternehmen haben, d. h. Sie mehr als 50 % der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Halten Sie weniger oder max. nur 50 % der Stimmrechte, so können Sie dennoch beherrschend sein, wenn beispielsweise besondere Umstände eine Beherrschung begründen:
Welche steuerlichen Voraussetzungen sind bei einer Pensionszusage zu erfüllen?
Zur steuerlichen Anerkennung bedarf die Pensionszusage auf formaler Ebene zunächst einmal der Schriftform. Außerdem muss ein wirksamer Gesellschafterbeschluss vorliegen. In diesem Zusammenhang muss regelmäßig eine Befreiung vom sog. Selbstkontrahierungsverbot vorliegen. Dieses Verbot besagt, dass der GGF im Namen der Gesellschaft mit sich selbst – als Geschäftsführer – keine Rechtsgeschäfte vornehmen darf, es sei denn, dass eine Befreiung hierzu vorliegt. Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, so sind insbesondere folgende Kriterien zu beachten, die von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung entwickelt wurden und für eine steuerliche Anerkennung der Pensionszusage erforderlich sind: Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte die unmittelbare Pensionszusage angemessen sein, d. h. die zukünftige Pensionsleistung soll in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen. Das zuständige Finanzamt geht bei dieser Prüfung i. d. R. zweistufig vor, indem die Angemessenheit
1. auf der Ebene der Gesamtvergütung (u. a. Gehalt, Sachbezüge, betriebliche Versorgung etc.) und
2. auf der Ebene der betrieblichen Altersversorgung im Verhältnis zur Gesamtvergütung
geprüft wird.
Im Verhältnis der betrieblichen Altersversorgung zur Gesamtvergütung verlangt die Finanzverwaltung, dass die zugesagte Altersleistung 75 % der Gesamtvergütung am jeweiligen Bilanzstichtag nicht übersteigen darf, wobei Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. aus anderen Versorgungen wie z. B. einer Direktversicherung oder Pensionskasse angerechnet werden.
Ein weiteres wichtiges Kriterium für die steuerliche Anerkennung ist die Erdienbarkeit der Pensionszusage. Dabei wird vorausgesetzt, dass bis zum Pensionsalter noch mindestens eine aktive Dienstzeit von 10 Jahren zurückgelegt werden kann. Gezählt werden die 10 Jahre bei beherrschenden GGF – auf den Tag genau – vom Zeitpunkt der Zusageerteilung bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Leistungsbezugs. Nicht beherrschende GGF können ihre Zusage auch innerhalb von 3 Jahren erdienen, wenn sie insgesamt mindestens 12 Dienstjahre in der Firma beschäftigt sind.
Bei Firmenneugründungen fordert die Finanzverwaltung und Rechtsprechung bis zur Erteilung einer Pensionszusage i. d. R. eine fünfjährige Frist, in der sich die Gesellschaft zunächst einmal behaupten soll (sog. Konsolidierungsfrist).
Tritt der beherrschende GGF in eine bereits bestehende Gesellschaft ein, so muss er nach Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung eine Probezeit durchlaufen. Begründet wird dies damit, dass eine Gesellschaft einem angestellten Geschäftsführer üblicherweise auch erst nach Ablauf einer vereinbarten "Probezeit" – in der er sein Können beweisen muss – eine Pensionszusage erteilen würde. Eine Probezeit von 2 bis 3 Jahren wird grundsätzlich als ausreichend angesehen.
Die dem GGF erteilte Pensionszusage muss außerdem finanzierbar sein, d. h. die Gesellschaft muss in der Lage sein, die dadurch entstehenden Lasten (z. B. durch laufende Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung) zu tragen.
Kurz: Es wird untersucht, ob die erteilte Zusage die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft nicht dauerhaft gefährdet. Kann die Gesellschaft die Pensionszusage nicht finanzieren, wird sie auch steuerlich nicht anerkannt.
Die Pensionszusage muss außerdem ernsthaft gewollt, d. h. tatsächlich darauf ausgelegt sein, eine spätere Versorgung des GGF zu gewährleisten. Zweifel bestehen insbesondere dann, wenn die Zusage Klauseln enthält, die jederzeit einen Widerruf durch die Gesellschaft ermöglichen. Ein Indiz für die Ernsthaftigkeit kann der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung sein.
Welche steuerlichen Auswirkungen sind damit verbunden?
Die Pensionszusage wird steuerlich anerkannt, wenn sie die von der Rechtsprechung und Finanzverwaltung aufgestellten Kriterien erfüllt. Auf der Passivseite der Bilanz müssen für die Zusage Pensionsrückstellungen gebildet werden, die den steuerlichen Gewinn mindern und der Gesellschaft Liquidität verschaffen. Die Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung können als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgezogen werden. Der Vermögenswert der Versicherung ist auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen.
Beim GGF kommt es während der Anwartschaftsphase zu keiner Besteuerung. Erst wenn Leistungen aus der Pensionszusage fällig werden, sind diese wie Arbeitseinkommen zu versteuern.
Welche Lösung bietet AXA?
Zugesagte Altersleistungen und das hiermit verbundene Langlebigkeitsrisiko können mit einer Rückdeckungsversicherung wirkungsvoll abgesichert werden. Gleiches gilt für betriebsfremde Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrisiken.
Für nähere Informationen stehen unsere Berater gerne zur Verfügung.
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