Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko, im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit, nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig zu sein. Damit dennoch alle Angelegenheiten nach den eigenen Vorstellungen geregelt und entschieden werden, sollte rechtzeitig eine Vollmacht oder Verfügung formuliert werden.
Wenn persönliche Angelegenheiten nicht mehr im vollen Umfang erledigt werden können und keine Vorsorgevollmacht besteht, wird im Notfall vom Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt, der die Angelegenheiten des Betroffenen in dieser Situation regelt. In der Bertreuungsverfügung kann bereits im Voraus festgelegt werden, wer in diesem Fall rechtlicher Betreuer werden soll.
Sollte es dazu kommen, dass das Gericht einen Betreuer oder eine Betreuerin bestimmt, weil keine Vorsorgevollmacht vorliegt, ist es an die Entscheidung des Pflegebedürftigen gebunden. Hierbei darf das Wohl des Gepflegten jedoch nicht gefährdet werden.
Es ist ebenfalls möglich festzulegen, wer niemals zum rechtlichen Betreuer des Pflegebedürftigen werden soll oder welche Vorgaben der Betreuer einhalten muss. Beispielsweise kann der Gepflegte festlegen, ob er zu Hause oder stationär gepflegt werden möchte oder welche seiner Gewohnheiten beachtet werden soll.
Betreuungsverfügung trotz Vorsorgevollmacht
Sie können auch trotz einer vorliegenden Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung beschließen. Die Verbindung der beiden Verfügungen sichert Sie für den fall ab, dass die Vorsorgevollmacht als unwirksam erklärt wird. So wird auch im Notfall eine vom Gericht bestellt (unbekannte) Person vermieden.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet weitere Erklärungen zur Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sowie wichtige Formulare an. Außerdem finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Formulierungshilfen und Textbausteine für eine Patientenverfügung.
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