Pflegebedürftigkeit Einstufung in den Pflegegrad
Finanzielle Hilfe erleichtert die Betreuung von Pflegebedürftigen. Welche Leistungen gewährt werden, ist abhängig von dem Pflegegrad. Erfahren Sie hier alles rund um die Pflegegradeinstufung.
Finanzielle Hilfe erleichtert die Betreuung von Pflegebedürftigen. Welche Leistungen gewährt werden, ist abhängig von dem Pflegegrad. Erfahren Sie hier alles rund um die Pflegegradeinstufung.
Die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit.
Das Sozialgesetzbuch definiert Personen als pflegebedürftig, die "gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich Personen handeln, die körperliche,kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate [...] bestehen."
Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Beispiel: Die meisten Tätigkeiten können alleine mit Hilfsmitteln bewältigt werden. Jedoch ist die pflegebedürftige Person auf Grund von Koordinationsschwierigkeiten nicht in der Lage, Auto zu fahren.
Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Beispiel: Durch einen Schlaganfall benötigt die pflegebedürftige Person nicht nur Hilfe dabei mobil zu bleiben. Auch das Ankleiden und Kochen ist zur Hürde geworden. Wöchentliche Besorgungen wie Lebensmittel müssen von einer anderen Person übernommen werden.
Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Beispiel: Die pflegebedürftige Person ist an leichter Demenz erkrankt und vergisst daher gerne mal die Einnahme der Tabletten. Auch Tätigkeiten wie Kochen, Anziehen, Treppen steigen und Einkaufen sind nicht mehr ohne Hilfe einer weiteren Person möglich. Daher muss mehrmals am Tag ein Helfer bei der Versorgung bereitstehen.
Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Beispiel: Die Demenz ist weiter vorangeschritten. Mittlerweile werden nicht nur Tabletten vergessen, sondern auch Angehörige werden nicht mehr erkannt. Die pflegebedürftige Person benötigt Hilfe wird bei der Essenszubereitung, beim Waschen und Anziehen wie auch bei der Reinigung des Haushalts. Nachts wird die pflegebedürftige Person von Unruhe geplagt und tappt orientierungslos im Haus herum. Damit auch die Angehörigen noch gut schlafen können, erhält sie eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung.
Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Beispiel: Beim nächtlichen Spaziergang ist die pflegebedürftige Person in der Küche ausgerutscht und hat sich das Bein gebrochen. Die Demenz hat sich zusätzlich verschlechtert. Der Unterschied zwischen Tages- und Nachtzeit kann kaum auseinandergehalten werden. So wird Hilfe bei Themen wie Versorgung, (Körper-)Hygiene und Mobilität auch in der Nacht relevant.
Die Einstufung pflegebedürftiger Personen wird durch das Begutachtungsassessment geregelt. Hierbei werden sowohl körperliche, geistige wie auch psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst. Der Pflegegrad der pflegebedürftigen Person wird somit erstmals in seiner Gesamtheit betrachtet. Das entscheidende Kriterium soll dabei die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen in Bezug auf ihre körperliche und geistige Verfassung sein. Bislang wurde überwiegend der körperliche Aspekt berücksichtigt. Der neue Fokus kommt daher besonders Menschen mit Demenz oder geistiger Behinderung zugute, die bisher benachteiligt wurden.
Maßgeblich bei der neuen Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs sind die Pflegebedürftigkeit (an sich) und die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
Für die Bemessung der Selbstständigkeit und Pflegebedürftigkeit (mit entsprechender Gewichtung) ausschlaggebend:
Sie stellen einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse bzw. -versicherung.
Die Pflegekasse bzw. -versicherung beauftragt eine qualifizierte Begutachtung.
Der Gutachter stellt bei einem Hausbesuch die Pflegebedürftigkeit fest und gibt eine Empfehlung zur Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad an die Pflegekasse bzw. -versicherung.
Sie erhalten nach max. fünf Wochen den Bescheid mit der Entscheidung.
Die Einstufung in den Pflegegrad beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse bzw. -versicherung. Wichtig ist, dass Sie den Antrag möglichst schnell stellen, nachdem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist. Denn: Die Leistungen werden nicht rückwirkend erbracht, sondern frühestens vom Monat der Antragstellung an.
Rechtzeitig einen Antrag stellen
Um ein möglichst frühes Antragsdatum sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Einstufung in einen Pflegegrad zunächst formlos – auch telefonisch – zu beantragen. Sie bekommen dann ein Antragsformular zugeschickt, das Sie ausfüllen und an Ihre Pflegekasse bzw. -versicherung zurücksenden müssen.
Hilfen bei der Antragstellung
Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich bei der Antragstellung unterstützen lassen. Dies ist zum Beispiel durch eine Pflegeberatungsstelle möglich, wobei Pflegestützpunkte für gesetzlich Versicherte bzw. die compass private pflegeberatung für privat Versicherte behilflich ist.
Weitere Hinweise
Der Gutachter hat die Aufgabe festzustellen, welche Tätigkeiten die betroffene Person noch selbstständig ohne Fremdhilfe ausüben kann. Die Person, die Sie pflegt, sollte daher beim Besuch des Gutachters unbedingt anwesend sein, um die Pflegesituation aus ihrer Perspektive zu schildern.
Zunächst interessiert den Gutachter Ihre aktuelle Versorgungslage: Wer ist an der Pflege beteiligt? Bei welchen Tätigkeiten benötigen Sie Hilfe? Wie gut können Sie sich in Ihrer Wohnung bewegen? Wie ist der Zustand von Kleidung und Körperhygiene? Der zeitliche Rahmen spielt für die Einstufung in den Pflegegrad keine Rolle mehr.
Um den Aufwand für die Pflege zu erfassen, werden die drei Bereiche der Grundpflege – Körperpflege, Ernährung, Mobilität – und die hauswirtschaftliche Versorgung untersucht. Das entscheidende Kriterium soll dabei die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen in Bezug auf ihre körperliche und geistige Verfassung sein. Dabei werden notgedrungen auch Fragen gestellt, die die Schamgrenze verletzen können, zum Beispiel Fragen nach dem Toilettengang.
Trotzdem ist es wichtig, alles wahrheitsgemäß zu erläutern und keine Probleme zu verschweigen. Darüber hinaus nimmt der Gutachter Informationen über aktuelle Erkrankungen und Vorerkrankungen, Medikamente und Zeugnisse der behandelnden Ärzte auf. Auch die Wohnsituation findet Berücksichtigung bei der Beurteilung.
Der Besuch des Gutachters dauert etwa eine Stunde. Im Gespräch versucht der Arzt oder die Pflegekraft zu klären, in welchem Umfang Sie auf Hilfe angewiesen sind und durch welche Maßnahmen Ihre Situation verbessert werden kann. Nutzen Sie die Begutachtung auch als Beratungsgespräch. Der Gutachter kann und soll Ihnen wertvolle Tipps zur Organisation der häuslichen Pflege geben.
Die Überprüfung folgt einheitlichen Richtlinien und wird anhand eines umfangreichen Fragenkatalogs durchgeführt. Der Gutachter fragt z.B., welche Tätigkeiten Sie nicht mehr selbstständig bewältigen können. Es ist daher sehr hilfreich, im Vorfeld des Besuchs den Aufwand für Pflege und Versorgung über eine längere Zeit zu dokumentieren.
Ein weiteres Thema sind Hilfsmittel: Der Gutachter erkundigt sich, ob Sie bereits Hilfsmittel wie z.B. einen Rollator nutzen und berät Sie, wie Sie Ihren Alltag durch geeignete Pflegehilfsmittel leichter bewältigen können.
Der Gutachter macht sich ein Bild körperlichen und geistigen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Er fordert Sie z.B. auf, aufzustehen und durch die Wohnung zu gehen. Er will sehen, ob Ihre Beweglichkeit z.B. ausreicht, um sich selbst die Schuhe anzuziehen, denn das wesentliche Kriterium der Begutachtung ist Ihre Selbstständigkeit. Fragen nach dem gestrigen Tagesablauf testen die Orientierungs- und Merkfähigkeit. Grundsätzlich wird von der pflegebedürftigen Person und ihren Angehörigen erwartet, nach Möglichkeit bei der Begutachtung mitzuwirken. Sie müssen also alle Angaben machen, die der Beurteilung der Pflegesituation dienen.
Nachdem Ihr Antrag bei der Pflegekasse bzw. -versicherung eingegangen ist, muss er innerhalb von fünf Wochen schriftlich beschieden werden. In besonderen Fällen, etwa bei einem Aufenthalt im Krankenhaus, in einer Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz, verkürzt sich die Frist.
Das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bzw. von MEDICPROOF (MDP) ist Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad und damit für die Höhe der Leistungen, die gewährt werden. Dies wird dem Antragsteller in einem sogenannten Pflegebescheid mitgeteilt. In der Regel wird Ihnen mit dem Pflegebescheid auch das Gutachten des Medizinischen Dienstes zugesendet.
Wurde Ihr Antrag auf Pflegeleistungen abgelehnt, haben Sie vier Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihren Widerspruch zu begründen. Es verbessert die Erfolgschancen aber sicher, wenn Sie eine Begründung anfügen oder nachreichen. Der Widerspruch muss schriftlich eingereicht werden, zunächst auch durchaus formlos.
Besprechen Sie sich dazu mit Ihrem Hausarzt und sammeln Sie gemeinsam Argumente. Für einen Widerspruch empfehlen wir Ihnen außerdem, mindestens zwei Wochen lang ein Pflegetagebuch zu führen, in dem Sie bzw. Ihre Pflegeperson dokumentieren, welche Tätigkeiten Sie selbstständig ohne Hilfe durchführen können und welche Tätigkeiten Sie nur eingeschränkt mit Hilfe bewältigen können. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, das Gutachten des Prüfers an sich bzw. den behandelnden Arzt schicken zu lassen. Wird der Widerspruch von der Pflegekasse bzw. -versicherung zurückgewiesen, können Sie vor dem Sozialgericht dagegen klagen.
Fehlt im Pflegebescheid der Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit und entsprechende Fristen, kann man den Bescheid noch innerhalb eines Jahres anfechten.
Wir erklären Ihnen, welche Leistungen die Pflegeversicherung gewährt.
Finanzielle AbsicherungPflegebedürftigkeit hat auch Auswirkungen auf die kognitiven Leistungen. Sichern Sie sich frühzeitig ab.
VorsorgevollmachtHier können Sie ihren Antrag auf Einstufung in den Pflegegrad stellen.
Antragsstellung